Abfindung
Die Abfindung ist eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Folgende Fragen beantworten wir Ihnen auf dieser Seite:
Frage 1: Welche juristischen Möglichkeiten gibt es, um eine Abfindung zu erhalten?
Frage 2: Wie berechnet sich die Höhe der Abfindung?
Frage 3: Was muss ich unternehmen, um eine möglichst hohe Abfindung zu erhalten?
Frage 4: Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Frage 5: Muss die Abfindung versteuert werden?
Frage 1: Möglichkeiten, Abfindungen zu erhalten
1. Betriebsbedingte Kündigung mit Abfindungsangebot
Ihr Arbeitgeber hat Ihnen unter ausdrücklichem Hinweis auf das Bestehen von dringenden betrieblichen Erfordernissen schriftlich gekündigt und dabei in der Kündigungserklärung darauf hingewiesen, dass Sie eine Abfindung beanspruchen können, falls Sie die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage verstreichen lassen. Diese Möglichkeit gibt es seit dem 01.01.2004 und ist in § 1a KSchG geregelt.
Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, wobei ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet wird.
2. Aufhebungsvertrag
Sie einigen sich mit Ihrem Arbeitgeber einvernehmlich und schließen mit Ihm einen Aufhebungsvertrag. Gegenstand des Vertrages ist unter anderem, dass Sie eine Abfindung für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes erhalten. Auch hier verzichten Sie auf Ihr Recht, Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Die Höhe der Abfindung ist frei zu vereinbaren.
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3. Kündigung und gerichtlicher Vergleich
Ihnen wurde gekündigt und Sie erheben vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage. Da die meiste Zahl der arbeitgeberseitig ausgesprochenen Kündigungen rechtlich angreifbar ist (wir verweisen auf unsere Ausführungen zur Kündigung), läuft Ihr Arbeitgeber regelmäßig Gefahr, den Prozess zu verlieren. In diesem Falle müsste er Sie weiterbeschäftigen. Um dieses Risiko zu vermeiden, sind die Arbeitgeber dann oftmals bereit, mit dem Arbeitnehmer einen Vergleich abzuschließen und eine Abfindung zu zahlen. Im Gegenzuge akzeptiert der Mitarbeiter die Kündigung. Die Höhe der Abfindung ist frei verhandelbar.
4. Auflösungsurteil des Gerichts
Sollte das Gericht im Kündigungsschutzprozess feststellen, dass die Kündigung zwar unberechtigt war, dem Arbeitnehmer jedoch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist, so muss das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis auflösen. Der Arbeitgeber wird dann zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilt. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine weitere Zusammenarbeit im Betriebsinteresse nicht erwarten lassen.
Die Höhe der Abfindung ist in § 10 Kündigungsschutzgesetz geregelt und beträgt bis zu 12 Monatsverdiensten. Es ist dabei immer vom Brutto-Monatseinkommen auszugehen. Die Gerichte verurteilen den Arbeitgeber regelmäßig zu einer Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des bestehenden Arbeitsverhältnisses, wobei ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden ist.
Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so ist ein Betrag von bis zu 15 Monatsverdiensten zu zahlen.
Hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so sind bis zu maximal 18 Monatsverdiensten festzusetzen.
5. Sozialplan und Interessenausgleich
Sind in Ihrem Betrieb mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt (die für die Wahl eines Betriebsrats wahlberechtigt sind) und es ist eine Betriebsänderung beabsichtigt (Stilllegung oder Einschränkung des Betriebsteils oder eines wesentlichen Betriebsteils; Verlegung des Betriebteils oder eines wesentlichen Betriebsteils; Zusammenschluss mit anderen Betrieben, Spaltung von Betrieben, grundlegende Änderung der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen; Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren), so wird der Betriebrat den Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans fordern. Die Inhalte des Sozialplans muss Ihr Betriebsrat mit dem Arbeitgeber frei verhandeln. Dort wird auch die Höhe der an Sie zu zahlenden Abfindung geregelt sein.
Es ist also Aufgabe Ihres Betriebsrates, für jeden einzelnen Mitarbeiter die Höhe der Abfindung auszuhandeln! In der Regel erfolgt eine Staffelung nach dem Lebensalter und der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Der Sozialplan soll die Gegebenheiten des Einzelfalls beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile berücksichtigen.
Kommt eine freiwillige Einigung nicht zustande, kann der Sozialplan vom Betriebsrat durch Anrufung der Einigungsstelle erzwungen werden. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die fehlende Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber.
6. Nachteilsausgleich
In § 113 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz heißt es: „Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die Infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen. Die Höhe der Abfindung beträgt bis zu 12 Monatsverdiensten. Es gilt § 10 KSchG (siehe unsere obigen Ausführungen zu "4. Auflösungsurteil des Gerichts").
Eine Abfindung ist auch dann zu zahlen, falls Ihr Arbeitgeber eine Betriebsänderung (siehe unsere Ausführungen zu "5. Sozialplan und Interessenausgleich") durchgeführt hat, ohne einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben.
Achtung:
Ansprüche auf eine Abfindung im Rahmen des "Nachteilsausgleichs" können neben Ansprüchen aufgrund "Auflösungsurteil" sowie Nebenansprüchen aus einem "Sozialplan" geltend gemacht werden. Im letzteren Fall kann der Abfindungsanspruch allerdings nur den von der Abweichung verursachten Nachteil berücksichtigen.
7. Tarifvertrag
Einige Tarifverträge enthalten spezielle Regelungen für einen Anspruch auf Abfindungen. Daher sollten Sie prüfen, ob Ihr Betrieb einem solchen bindenden Tarifvertrag unterliegt und ob eine Abfindungsregelung für Ihren Fall getroffen wurde.
Manche Tarifverträge enthalten auch ein sogenanntes Rationalisierungsschutzabkommen. Diese Rationalisierungsregelungen sind bindend, d. h. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen die dort festgesetzten Beträge zu zahlen. Er darf zwar nach oben, aber nicht nach unten abweichen.
Tarifliche Abfindungsansprüche können aber auch in Form eines tariflichen Übergangsgeldes bestehen.
Frage 2: Wie berechnet sich die Höhe der Abfindung
Wie bereits oben dargestellt, gibt es Abfindungen, deren Höhe gesetzlich festgelegt ist und Abfindungen, die frei verhandelbar sind. Handelt es sich um eine frei verhandelbare Abfindung, so sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere
- Lebensalter
- wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Familienstand
- Alter des Arbeitnehmers
- sein Verlust etwaiger betrieblicher Anwartschaftsrechte (Gratifikationen usw.)
- seine Chancen, eine neue Stelle zu finden
- das Maß der Sozialwidrigkeit der Kündigung
- familiäre Mitarbeit usw.
Frage 3: Wie bekomme ich eine hohe Abfindung?
Je höher das Interesse des Arbeitgebers daran ist, Sie loszuwerden, um so besser stehen für Sie die Chancen, eine hohe Abfindung herauszuhandeln. Für den Arbeitgeber muss also das Risiko bestehen, dass er Sie weiterbeschäftigen muss, falls keine Einigung über eine Abfindung erzielt werden kann. Dieses Risiko ist für den Arbeitgeber besonders hoch, wenn Sie bereits Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht gegen Ihn erhoben haben und für Ihren Arbeitgeber ein Risiko besteht, den Prozess zu verlieren. Aus diesem Grunde wird gegen Kündigungen regelmäßig geklagt. Wir verweisen auf unsere Ausführungen auf den Seiten zur Kündigung (bitte anklicken...!). Je höher das Risiko für den Arbeitgeber ist, den Prozess zu verlieren, desto höher wird seine Bereitschaft sein, eine Abfindung zu zahlen.
Des weiteren kommt es natürlich entscheidend auf Ihr Verhandlungsgeschick an. Denken Sie immer daran, dass Sie juristischer Laie sind und sich womöglich das erste Mal in Ihrem Leben in einer solchen Situation befinden, wo Sie um eine Abfindung feilschen müssen. Ihr Arbeitgeber dagegen hat oftmals schon viele Verhandlungen mit Arbeitnehmern über Abfindungen hinter sich, besitzt also einschlägige Erfahrungen und bekommt oftmals noch Verstärkung durch seinen Personalchef. Hinzu kommt, dass Ihr Chef in Rechtsangelegenheit oftmals sehr bewandert ist und in der Regel über ein ausgeprägtes Verhandlungsgeschick verfügt.
Sollten Sie ohne fachliche Unterstützung (Rechtsanwalt, Personal- oder Betriebsratsmitglied, Gewerkschaftsvertreter) in die Abfindungsverhandlungen einsteigen, so kann von einer „Waffengleichheit“ keine Rede sein. Unter Arbeitnehmern ist immer noch der Irrglaube verbreitet, dass eine Kündigung und das Aushandeln einer Abfindung eine unkomplizierte Rechtsangelegenheit sei, was jeder könne. Die Rache folgt meist auf dem Fuß. Gerade bei Kündigungen und Abfindungsverhandlungen liegen Welten zwischen den Ergebnissen, die Sie allein oder mit fachlich kompetenter Hilfe an Ihrer Seite erzielen können. Ein versierter Anwalt kann bei Abfindungsverhandlungen häufig mehrere 1.000,00 EUR bis 10.000,00 EUR mehr für den Arbeitnehmer herausholen.
Frage 4: Wird die Abfindung auf Alg angerechnnet?
Die teilweise immer noch verbreitete Auffassung in der Bevölkerung, Abfindungungen würden auf das Arbeitslosengeld angerechnet, ist falsch. Früher war das einmal so, wurde aber vor längerer Zeit abgeschafft. Eine Anrechnung findet also grundsätzlich nicht statt, es sei denn, der Arbeitnehmer hat sich nicht im Vorfeld über die Voraussetzungen des § 143a SGB III informiert. Nach dieser Vorschrift ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu einem Jahr, wenn das Arbeitsverhältnis unter Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden ist und der Arbeitslose eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistungen erhalten hat oder zu beanspruchen hat.
Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollten Sie also genau prüfen, ob die ordentliche Kündigungsfrist beachtet worden ist. Diese ergibt sich aus entweder aus Ihrem Arbeitvertrag, oder wenn dort nichts geregelt ist, aus § 622 BGB. Wird die ordentliche Kündigungsfrist unterschritten, müssen Sie Kürzungen des Arbeitslosengeldes hinnehmen. Sollten Sie eine Kündigung erhalten haben, in der der Arbeitgeber die ordentlichen Kündigungsfrist unterschritten hat, sollten Sie Kündigungsschutzklage erheben. Einen Aufhebungsvertrag mit einer solchen für Sie nachteiligen Klausel sollten Sie nicht unterzeichnen!
Die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist ist nur dann nicht von Belang, wenn Sie gar kein Arbeitslosengeld beantragen wollen, weil Sie zum Beispiel bereits einen Anschlussarbeitsvertrag unterschrieben haben oder ohnehin keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben.
Frage 5: Muss die Abfindung versteuert werden?
Der Gesetzgeber hat die Steuerfreibeträge für Abfindungen ab dem 01.01.2006 abgeschafft. Die Zeiten, dass es für Abfindungen also Steuerfreibeträge gab, sind leider vorbei. Abfindungsfreibeträge gibt es also nur noch für sogenannte Altfälle. Der Freibetrag betrug bis zum 31.12.2005 7.200,00 EUR. Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet hatten und deren Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden hatte, betrug der Höchstbetrag 9.000,00 EUR. Ab Vollendung des 55. Lebensjahres und nach mindestens 20 jährigem Arbeitsverhältnis betrug der Freibetrag max. 11.000,00 EUR.
Ein sogenannter Altfall liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
(1) Der Anspruch auf Zahlung der Abfindung ist vor dem 01.01.2006 entstanden oder (2) die Abfindung wurde in einer vor dem 01.01.2006 getroffenen Gerichtsentscheidung zugesprochen oder (3) der Anspruch auf Zahlung der Abfindung wird in einem Rechtsstreit vereinbart, bei dem die Klage bereits am 31.12.2005 anhängig war (bei Gericht eingereicht).
Unabhängig davon, welcher der oben genannten 3 Fälle vorliegt, muss die Abfindung dem Arbeitnehmer vor dem 01.01.2008 zufließen, damit er noch in den Genuss der oben genannten Freibeträge kommt.
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Rechtsanwälte Gutzeit, Hix & Dr. Meier, Fachanwälte* für Arbeitsrecht und Rechtsanwälte,
Unter den Linden 4, 34225 Baunatal (bei Kassel), Tel.: 05601 89 49 90
* Fachanwälte für Arbeitsrecht: Rechtsanwalt Frank Hix ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Frau Dr. Solveig Meier ist Fachanwältin für Arbeitsrecht
[Rechtsanwalt Frank Hix ist zur Zeit Bürgermeister der Stadt Bad Sooden-Allendorf und daher gem. § 47 BRAO z.Zt. a.D.]