Ermahnung, Verwarnung, Rüge und Verweis
Das Arbeitsrecht kennt eine Reihe von abgestuften Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers bei Unzufriedenheit mit dem Verhalten oder der Arbeitsleistung seiner Arbeitnehmer. Wie bereits bei der Abmahnung und den verschiedenen Kündigungsgründen ausführlich dargestellt, verlangt die Rechtsprechung nachdem Ultima-Ratio-Prinzip, dass der Arbeitgeber stets das mildeste Mittel anwendet, das erforderlich ist, um den Rechtsfrieden wieder herzustellen.
Die mildesten Mittel ist die Ermahnung, auch Verwarnung, Verweis oder Rüge genannt.
Bei Ermahnung/Verweis/Rüge/Verwarnung handelt es sich um die Mitteilung des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer, dass er unzufrieden ist und weshalb er unzufrieden ist. Dies erfolgt ohne die Androhung weiterer rechtlicher Konsequenzen.
Im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist bei reinen Unzufriedenheiten und unerheblichen Vertragsstößen (Mitarbeiterin vergißt einmalig, die Blumen zu gießen, ohne dass dabei ein Schaden entsteht) generell das mildeste Mittel, nämlich eine Ermahnung/Verwarnung/Verweis/Rüge angebracht.
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Rechtsanwälte Gutzeit, Hix & Dr. Meier, Fachanwälte* für Arbeitsrecht und Rechtsanwälte,
Unter den Linden 4, 34225 Baunatal (bei Kassel), Tel.: 05601 89 49 90
* Fachanwälte für Arbeitsrecht: Rechtsanwalt Frank Hix ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Frau Dr. Solveig Meier ist Fachanwältin für Arbeitsrecht
[Rechtsanwalt Frank Hix ist zur Zeit Bürgermeister der Stadt Bad Sooden-Allendorf und daher gem. § 47 BRAO z.Zt. a.D.]