Urteile Arbeitnehmererfindungen
Urteil des BGH vom 19.05.2005 – X ZR 152/01 zur Arbeitnehmererfindungen wegen Täuschungen des Arbeitgebers
Meldet ein Arbeitnehmer arglistig eine Diensterfindung in einer Weise an, die den Arbeitgeber davon abhält, sie in Anspruch zu nehmen (hier: Verschweigen der Erfindung bis zum erfolgreichen Abschluss einer Verzichtsvereinbarung mit dem Arbeitgeber), so wird die Zweimonatsfrist des § 5 Abs. 3 ArbNErfG nicht in Gang gesetzt.
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Urteil des BGH vom 06.02.2002 – X ZR 215/00 zur Arbeitnehmererfindung wegen Rechnungslegungs- und Fürsorgeanspruch des Arbeitnehmererfinders
Macht der Arbeitgeber von einer Diensterfindung Gebrauch, so hat der Arbeitnehmererfinder gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunftserteilung, die eine Pflicht zur Rechnungslegung zum Inhalt haben kann, auch dann, wenn der Arbeitgeber zum Arbeitnehmererfinder Schadensersatz leisten muss, weil er die Übertragung des Schutzrechts nach § 16 Abs. 1 ArbEG pflichtwidrig schuldhaft vereitelt hat. Zur Berechnung des ihm zustehenden Schadensersatzanspruchs benötigt der Arbeitnehmererfinder im wesentlichen die gleichen Angaben wie beim Vergütungsanspruch nach § 9 ArbEG. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, während der dem Arbeitnehmererfinder nach § 16 Abs. 2 ArbEG zustehenden Überlegungsfrist alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um dem Arbeitnehmer das zu übertragende Recht in dem Rechtszustand zu erhalten, in dem es sich zum Zeitpunkt der Mitteilung der Aufgabeabsicht befunden hat. Der Arbeitgeber muss deshalb in einem Einspruchsverfahren und einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren, in dem der Widerruf des Patents droht, alle ihm zu Gebote stehenden Verteidigungsmöglichkieten zugunsten des Arbeitnehmererfinders ausschöpfen. Wird in dem Verfahren offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht, muss der Arbeitgeber durch Nachfrage bei den zuständigen Geheimhaltungsvereinbarung besteht oder tatsächliche Umstände bekannt sind, aus denen eine Pflicht zur Geheimhaltung folgt.
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Urteil des BGH vom 29.04.2003 – X ZR 186/01 zur Arbeitnehmererfindung wegen Auskunft- und Rechnungslegungsanspruch
Der dem Arbeitnehmererfinder im Hinblick auf seinen Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 9 ArbEG zustehende Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung kann auf Angaben gerichtet sein, welche die Benutzung von Gegenständen betreffen, die selbst nicht wortsinngemäß oder als abgewandelte Ausführung von der Diensterfindung Gebrauch machen oder – bei einer Verfahrenserfindung – nicht unmittelbares Verfahrenserzeugnis sind (hier im Falle eines unbeschränkten in Anspruch genommenen Verfahrens bejaht für Produkte, die nach der tatsächlich praktizierten Herstellung durch den Arbeitgeber ohne Anwendung des Verfahrens nicht existent wären). Der dem Arbeitnehmererfinder im Hinblick auf seien Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 9 ArbEG zustehende Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung kann auch Angaben über die Benutzung einschließen, die der Arbeitgeber bereits vor unbeschränkter Inanspruchnahme der Diensterfindung vorgenommen hat.
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