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Urteil des BGH vom 06.02.2002 – X ZR 215/00

ZR 215/00 Verkündet am:
6. Februar 2002
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagwerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Drahtinjektionseinrichtung
ArbEG § 16 Abs. 1 und 2; BGB §§ 242, 259
a) Macht der Arbeitgeber von einer Diensterfindung Gebrauch, so hat der Arbeitnehmererfinder
gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunftserteilung,
die eine Pflicht zur Rechnungslegung zum Inhalt haben
kann, auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmererfinder Schadensersatz
leisten muß, weil er die Übertragung des Schutzrechts nach § 16
Abs. 1 ArbEG pflichtwidrig schuldhaft vereitelt hat. Zur Berechnung des ihm
zustehenden Schadensersatzanspruchs benötigt der Arbeitnehmererfinder
im wesentlichen die gleichen Angaben wie beim Vergütungsanspruch nach
§ 9 ArbEG.
b) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, während der dem Arbeitnehmererfinder nach
§ 16 Abs. 2 ArbEG zustehenden Überlegungsfrist alle ihm zumutbaren Maßnahmen
zu treffen, um dem Arbeitnehmer das zu übertragende Recht in dem
Rechtszustand zu erhalten, in dem es sich zum Zeitpunkt der Mitteilung der
Aufgabeabsicht befunden hat.
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Der Arbeitgeber muß deshalb in einem Einspruchsverfahren und einem
nachfolgenden Beschwerdeverfahren, in dem der Widerruf des Patents droht,
alle ihm zu Gebote stehende Verteidigungsmöglichkeiten zugunsten des Arbeitnehmererfinders
ausschöpfen. Wird in dem Verfahren offenkundige Vorbenutzung
geltend gemacht, muß der Arbeitgeber durch Nachfrage bei den
zuständigen Mitarbeitern und durch Durchsicht der maßgeblichen Vertragsunterlagen
aufklären, ob eine Geheimhaltungsvereinbarung besteht oder tatsächliche
Umstände bekannt sind, aus denen eine Pflicht zur Geheimhaltung
folgt.
BGH, Urt. v. 6. Februar 2002 - X ZR 215/00 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und
die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels das am 26. Oktober 2000 verkündete
Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf insoweit
aufgehoben, als das Berufungsgericht dem Kläger einen
Rechnungslegungsanspruch in bezug auf Benutzungshandlungen
für den Zeitraum ab dem 5. August 1996 zuerkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Der Kläger war vom 1. Oktober 1983 bis zum 31. März 1995 bei der Beklagten
beschäftigt. Im Rahmen seiner Tätigkeit meldete er der Beklagten eine
von ihm gemachte Erfindung, die ein Verfahren zur Steuerung einer Drahtinjektionseinrichtung,
einen dazu verwendbaren Drahtvorrat und eine entsprechende
Drahtvortriebsmaschine betraf. Mit der Erfindung wird erreicht, daß die
Drahtvortriebsmaschine, mit deren Hilfe ein gefüllter oder massiver Injektionsdraht
in eine Metallschmelze eingebracht wird, rechtzeitig vor dem Verbrauch
des Drahtvorrats ein Signal erhält, damit das Drahtende nicht in die Maschine
gerät. Dies wird durch das Anbringen einer Markierung auf dem Draht bewirkt,
die von einer Vorrichtung, z.B. einem Sensor erkannt wird, der die Drahtvortriebsmaschine
so rechtzeitig abschaltet, daß sie zum Stehen kommt, bevor
das Drahtende in sie eingezogen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird
auf die Patentschrift Bezug genommen.
Die Beklagte nahm die Erfindung uneingeschränkt in Anspruch. Sie meldete
sie am 14. April 1987 zum Patent an. Ihr wurde daraufhin das am
31. August 1989 veröffentlichte deutsche Patent 37 12 619 (Klagepatent) erteilt.
Noch vor der Anmeldung des Klagepatents unterbreitete die Beklagte
der E. B. GmbH mit Schreiben vom 1. und 27. Oktober 1986 ein Angebot
zur Lieferung einer patentgemäßen Drahtvortriebsvorrichtung, die im einzelnen
beschrieben war. Dabei wies die Beklagte darauf hin, daß das Angebot "unter
Zugrundelegung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Basis der
VDMA-Bedingungen" erfolge. Unter Punkt I. Satz 2 der VDMA-Bedingungen
heißt es u.a.:
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"An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält
sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet,
vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit
dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen."
Mit Schreiben vom 19. Dezember 1986 erteilte die E. B. GmbH
unter Bezugnahme auf ihre Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Beklagten
den Auftrag zur Lieferung und Montage der angebotenen Drahtinjektionsanlage.
Nr. 9.1 ihrer "Allgemeinen Einkaufsbedingungen” lautet:
"Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung und die sich daraus
ergebenden Arbeiten und sämtliche damit zusammenhängenden
technischen und kaufmännischen Unterlagen und Einrichtungen
als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und streng vertraulich zu
behandeln. Er hat seine Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten."
Mit Schreiben vom 15. Januar 1987 beauftragte die Beklagte die Maschinenfabrik
H. & B. GmbH, die von der E. B. GmbH bestellte Anlage
zu liefern und zu montieren. Dabei nahm sie Bezug auf die Allgemeinen Einkaufsbedingungen
der E. B. GmbH.
Die H. & B. GmbH lieferte die Anlage nach dem 14. April 1987
aus.
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Im November 1989 erhob die H. & B. GmbH beim Deutschen Patentamt
Einspruch gegen das Klagepatent. Gegen den das Klagepatent aufrechterhaltenden
Beschluß legte sie Beschwerde ein, die sie u.a. damit begründete,
die Beklagte habe in den Angebotsschreiben die erfindungsgemäße
Drahtinjektionsanlage ohne Geheimhaltungsvorbehalt beschrieben und somit
den Gegenstand des Klagepatents offenkundig vorbenutzt.
Mit Schreiben ihres Streithelfers vom 24. Oktober 1994, der sie als Patentanwalt
vertrat, ließ die Beklagte dem Kläger mitteilen, sie wolle das Beschwerdeverfahren
nicht weiterführen, sondern das Patent aufgeben. Gleichzeitig
wies sie den Kläger auf die Möglichkeit einer Übertragung des Patents
hin. Unter dem 9. November 1994 erklärte der Kläger sein Einverständnis zur
Übertragung. In der Folge forderte der Kläger die Beklagte mehrfach auf, das
Klagepatent auf ihn zu übertragen.
In dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht räumte die
Beklagte mit Schriftsatz ihres Streithelfers vom 23. Februar 1996 die behauptete
offenkundige Vorbenutzung ein. Das Bundespatentgericht widerrief mit
Beschluß vom 27. Juni 1996 das Klagepatent. Der Kläger forderte die Beklagte
ohne Erfolg auf, Rechtsbeschwerde einzulegen. Der Beschluß des Bundespatentgerichts
wurde am 5. August 1996 rechtskräftig.
Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Rechnungslegung,
Versicherung an Eides Statt, Zahlung einer angemessenen Erfindervergütung,
Schadensersatz und Herausgabe von Unterlagen in Anspruch.
Er meint, das Klagepatent sei zu Unrecht widerrufen worden. Sowohl
die E. B. GmbH als auch die H. & B. GmbH seien zur Geheimhal-
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tung verpflichtet gewesen. Die Beklagte habe den zu Unrecht erfolgten Widerruf
des Klagepatents verschuldet, so daß sie ihm für die Zeit seit Entstehung
seines Anspruchs aus § 16 ArbEG auf Übertragung des Klagepatents zum
Schadensersatz verpflichtet sei. Für die Zeit davor schulde ihm die Beklagte
eine angemessene Vergütung dafür, daß sie seine Erfindung genutzt habe.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte unter Anordnung eines
Wirtschaftsprüfervorbehalts zur Rechnungslegung verurteilt. Hinsichtlich des
Anspruchs auf Herausgabe der das Klagepatent betreffenden Unterlagen hat
es die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit
ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag
weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision hat teilweise Erfolg. Soweit das Berufungsgericht
dem Kläger einen Rechnungslegungsanspruch für Benutzungshandlungen
über den 5. August 1996 hinaus zuerkannt hat, führt das Rechtsmittel der Beklagten
zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung
der Sache an das Berufungsgericht. Im übrigen ist die Revision zurückzuweisen.
I. 1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Rechnungslegung
(§ 259 BGB) in dem begehrten Umfange zuerkannt. Es hat ausgeführt,
der Kläger könne von der Beklagten Rechnungslegung verlangen, weil
er die beanspruchten Angaben benötige, um seine Zahlungsansprüche gegen
die Beklagte beziffern zu können. Der Kläger habe jedenfalls für die Zeit bis zur
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Entstehung seines Anspruchs auf Übertragung des Klagepatents, möglicherweise
auch bis zur Rechtskraft des Widerrufs (5. August 1996) gegen die Beklagte
einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Erfindervergütung,
weil die Beklagte die von ihm gemachte Diensterfindung unbeschränkt in Anspruch
genommen und benutzt habe. Ob die Erfindung des Klagepatents objektiv
patentfähig gewesen sei oder nicht, sei für den Anspruch des Klägers
ohne Bedeutung, nachdem die Beklagte die Erfindung zum Patent angemeldet
habe und ihr daraufhin auch zunächst ein Patent erteilt worden sei.
Gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Erfindervergütung
gemäß § 9 ArbEG könne die Beklagte auch nicht mit Erfolg einwenden,
der Kläger habe im Zusammenhang mit der Anmeldung des Klagepatents mißbräuchlich
gehandelt, indem er ihm bekannte patenthindernde Vorbenutzungen
seiner Erfindung verschwiegen habe. Selbst wenn insoweit offenkundige Vorbenutzungen
der Erfindung vorgelegen hätten, könne von einem pflichtwidrigen
Verschweigen patenthindernder Umstände durch den Kläger keine Rede sein;
denn nicht nur der Kläger, sondern auch der damalige Mitgeschäftsführer der
Beklagten, R. O. , habe von den Vorgängen Kenntnis gehabt. R.
O. sei an den damaligen Verhandlungen beteiligt gewesen, habe das Angebotsschreiben
vom 1. Oktober 1986 an die E. B. GmbH unterzeichnet
und sei von Anfang an mit der Anmeldung der Diensterfindung befaßt g
wesen.
2. Gegen diese Würdigung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ 126, 109, 115
- Copolyester I; Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 685
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- Spulkopf; BGHZ 137, 162, 165 - Copolyester II) hat der Arbeitnehmererfinder
gegen den Arbeitgeber, der von einer Diensterfindung Gebrauch macht, einen
Anspruch auf Auskunftserteilung, die eine Pflicht zur Rechnungslegung nach
§ 259 BGB zum Inhalt haben kann, da der Erfinder ohne Kenntnis der mit der
Erfindung erzielten Umsätze und der Unterlagen, aufgrund derer die Vergütung
vom Arbeitgeber berechnet worden ist, weder das Bestehen eines Vergütungsanspruchs
feststellen noch die Höhe evtl. gezahlter Vergütungsbeträge überprüfen
und den Umfang seiner Vergütungsansprüche berechnen kann. Eine
solcher Anspruch besteht nicht nur im Falle des Vergütungsanspruchs aus § 9
ArbEG, sondern auch - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat -
soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmererfinder Schadensersatz leisten muß,
weil die Übertragung des Schutzrechts, zu der der Arbeitgeber nach § 16
Abs. 1 ArbEG verpflichtet ist, unmöglich geworden ist und er dies zu vertreten
hat (§ 280 Abs. 1 BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung (nachfolgend:
a.F.)). Auch insoweit dient die Rechnungslegung der Vorbereitung und Berechnung
des dem Arbeitnehmererfinder zustehenden Anspruchs. Da der
Schaden im Ausfall von Vergütungsansprüchen liegen kann (Busse, PatG,
5. Aufl., § 16 ArbEG Rdn. 26), benötigt der Arbeitnehmererfinder zur Berechnung
des ihm zustehenden Schadensersatzanspruchs im wesentlichen die
gleichen Angaben wie beim Vergütungsanspruch nach § 9 ArbEG.
b) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß grundsätzlich
jede Art der Inanspruchnahme der Erfindung den Vergütungsanspruch
des Arbeitnehmererfinders entstehen läßt, ohne daß sich der Arbeitgeber mit
Erfolg auf die mangelnde Schutzfähigkeit der Erfindung berufen kann (Sen.Urt.
v. 15.5.1990 - X ZR 119/88, GRUR 1990, 667, 668 - Einbettungsmasse). Stellt
sich später die Schutzunfähigkeit der Diensterfindung heraus und wird das
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Patent durch eine Patentbehörde widerrufen oder durch das Patentgericht für
nichtig erklärt, entfällt rückwirkend jeder Schutz; der Vergütungsanspruch des
Arbeitnehmererfinders wird davon allerdings grundsätzlich nur für die Zukunft
betroffen; er bleibt für die Vergangenheit unberührt. Der Arbeitgeber ist für die
Zeit bis zum rechtskräftigen Widerruf oder bis zur rechtskräftigen Nichtigerklärung
des einmal erwirkten Schutzrechts zur Zahlung der angemessenen Erfindervergütung
verpflichtet, weil er bis dahin faktisch eine Vorzugsstellung gegenüber
Mitbewerbern hatte (Sen.Urt. v. 2.6.1987 - X ZR 97/86, GRUR 1987,
900, 902 - Entwässerungsanlage; vgl. auch Sen.Urt. v. 23.6.1977 - X ZR 6/75,
GRUR 1977, 784, 786 - Blitzlichtgeräte).
Demgemäß steht dem Kläger für die Zeit bis zur Rechtskraft des Beschlusses
des Bundespatentgerichts vom 27. Juni 1996, also bis zum
5. August 1996, ein Vergütungsanspruch nach § 9 Abs. 1 ArbEG zu, so daß er
für Benutzungshandlungen, die das Streitpatent betreffen, bis zu diesem Zeitpunkt
auch Rechnungslegung (§ 259 BGB) von der Beklagten verlangen kann.
Anhaltspunkte dafür, daß die Vergütungsverpflichtung der Beklagten ausnahmsweise
schon früher entfallen ist, etwa weil das Schutzrecht schon vor
dem Widerruf von Mitbewerbern der Beklagten nicht mehr beachtet wurde und
dadurch die aufgrund des Ausschließungsrechts erlangte Vorzugsstellung
verlorengegangen ist, sind nicht ersichtlich. Sie werden von der Beklagten
auch nicht geltend gemacht.
c) Diesem Anspruch kann die Beklagte einen Rechtsmißbrauch des Klägers
nicht entgegenhalten.
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Zwar kann die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gegen den
Arbeitgeber wegen eines Rechtsmißbrauchs ausgeschlossen sein, wenn der
Arbeitnehmererfinder diese durch unredliches Verhalten erworben hat; ein solcher
Rechtsmißbrauch kann insbesondere vorliegen, wenn der Arbeitnehmererfinder
etwa als Patentsachbearbeiter trotz ihm bekannter offenkundiger
Vorbenutzungen ein Schutzrecht für seine Diensterfindung zur Entstehung
bringt (Sen.Urt. v. 23.6.1977 - X ZR 6/75, GRUR 1977, 784, 787
- Blitzlichtgeräte). Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben. Das
Berufungsgericht hat ein vorsätzliches Verhalten des Klägers nicht festgestellt.
Die Revision hat insoweit auch nicht gerügt, das Berufungsgericht habe wesentlichen
Sachvortrag der Beklagten übergangen. Soweit die Beklagte dem
Kläger vorwirft, er habe mit seinen Angeboten an die E. B. GmbH und die
H. & B. GmbH selbst dazu beigetragen, daß eine Neuheitsschädlichkeit
entstanden sei, rechtfertigt dies allein nicht die Annahme eines Rechtsmißbrauchs.
Dem Kläger könnte auf Grund seiner Mitwirkung an den Angeboten
allenfalls vorgeworfen werden, die Rechtslage vor der Anmeldung der Erfindung
falsch eingeschätzt zu haben. Dies reicht zur Begründung eines gegen
die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden Verhaltens nicht aus. Es
ist zudem nicht ersichtlich, daß durch die Mitwirkung des Klägers bei der Erstellung
der Angebote die Stellung der Beklagten auf dem Markt in irgend einer
Weise beeinträchtigt worden sein könnte. Daß die Mitbewerber das Schutzrecht
der Beklagten nicht beachtet hätten, wird auch von der Revision nicht
behauptet.
d) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe bei
seinen Erwägungen den Vortrag der Beklagten zu weiteren Vorbenutzungshandlungen
sowie zur fehlenden Neuheit und erfinderischen Tätigkeit der
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Diensterfindung nicht berücksichtigt. Die Beklagte hat zwar als Anlage zur Berufungsbegründung
den Schriftsatz der H. & B. GmbH vom
28. November 1989 aus dem Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patentamt
vorgelegt, in dem weitere Vorbenutzungshandlungen und die mangelnde
Patentfähigkeit der Erfindung behauptet werden. Entgegen der Auffassung der
Revision war das Berufungsgericht aber nicht gehalten, sich mit diesem Vorbringen
zu befassen. Die Beklagte hat den genannten Schriftsatz nämlich nur
als Beleg dafür vorgelegt, daß ihr Streithelfer von einer offenkundigen Vorbenutzung
durch die Angebote an die E. B. GmbH und die H. & B.
GmbH überzeugt war. Mit den in diesem Schriftsatz aufgeführten weiteren Vorbenutzungshandlungen,
der mangelnden Patentfähigkeit und der nicht einmal
im Zusammenhang stehenden Beweisangebote befaßt sich die Berufungsbegründung
der Beklagten hingegen nicht. Der Schriftsatz der H. & B.
GmbH vom 28. November 1989 im Einspruchsverfahren ist nicht schon durch
seine bloße Vorlage auch inhaltlich Gegenstand des Parteivortrags der Beklagten
geworden. Zwar ist die Bezugnahme auf Schriftsätze aus anderen
Verfahren gemäß § 137 Abs. 3 ZPO grundsätzlich zulässig. Der Inhalt solcher
Schriftstücke wird jedoch nur insoweit Prozeßstoff, als sie einen von den Parteien
vorgetragenen Sachverhalt betreffen (BGH, Urt. v. 9.6.1994
- IX ZR 125/93, NJW 1994, 3295, 3296 zu beigezogenen Ermittlungsakten;
Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 137 Rdn. 3 a). Hieran fehlt es. Aus diesem
Grund geht auch die von der Revision erhobene Rüge fehlender Gründe nach
§ 551 Nr. 7 ZPO fehl.
III. 1. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß dem Kläger
spätestens für die Zeit nach dem (rechtskräftigen) Widerruf des Klagepatents
Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen. Die Beklagte sei zum
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Schadensersatz verpflichtet, weil durch den von ihr verschuldeten Widerruf des
Klagepatents die Erfüllung ihrer aus § 16 ArbEG folgenden Verpflichtung zur
Übertragung des Klagepatents auf den Kläger unmöglich geworden sei (§ 280
BGB); damit habe die Beklagte zugleich gegen ihre dem Kläger gegenüber bestehende
Fürsorgepflicht aus dessen mit ihm geschlossenen Arbeitsvertrag
verstoßen. Da § 16 ArbEG ein den Schutz des Arbeitnehmererfinders bezwekkendes
Gesetz sei, ergebe sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten auch
aus § 823 Abs. 2 BGB, § 16 ArbEG.
Das Klagepatent sei objektiv zu Unrecht widerrufen worden, weil sein
Gegenstand entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts nicht im Sinne
des § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG offenkundig vorbenutzt worden sei. Zwar sei in den
Angebotsunterlagen, welche die Beklagte zuerst der E. B. GmbH und
dann der H. & B. GmbH zugeleitet habe, die Diensterfindung beschrieben.
Sie sei aber nicht "der Öffentlichkeit zugänglich gemacht" worden. Die
Offenkundigkeit einer Benutzungshandlung sei nämlich dann zu verneinen,
wenn derjenige, demgegenüber die Benutzungshandlung vorgenommen werde,
dem Benutzer gegenüber zur Geheimhaltung verpflichtet sei und sich jedenfalls
bis zum Prioritätstag der Schutzrechtsanmeldung an diese Verpflichtung halte.
Dies sei hier der Fall. Die Beklagte habe ihre "Allgemeinen Geschäftsbedingungen
auf Basis der VDMA-Bedingungen" ausdrücklich zum Inhalt ihrer Angebote
gegenüber der E. B. GmbH gemacht. Die E. B. GmbH habe
sich durch schlüssiges Verhalten mit der Geltung der VDMA-Bedingungen einverstanden
erklärt. Mit dem Verbot gemäß Punkt I. Satz 2 VDMA-Bedingungen,
Zeichnungen und andere Unterlagen Dritten zugänglich zu machen, solle sichergestellt
werden, daß der Inhalt geheim bleibe. Aufgrund der VDMA-
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Bedingungen sei die E. B. GmbH jedenfalls bis zur Anmeldung des Klagepatents
zur Geheimhaltung verpflichtet gewesen.
Gleiches gelte für die H. & B. GmbH. Diese habe ihre Verpflichtung
bis zum Prioritätstage des Klagepatents eingehalten, so daß es auch hier
an einer offenkundigen Vorbenutzung fehle. Die Beklagte habe in ihrem Auftragsschreiben
an die H. & B. GmbH vom 15. Januar 1987 unter anderem
die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der E. B. GmbH einbezogen.
Nach Nr. 9.1 dieser Bedingungen sei der Lieferant verpflichtet, die mit der Bestellung
zusammenhängenden technischen Unterlagen als Geschäftsgeheimnis
zu betrachten und streng vertraulich zu behandeln. Diese Bedingungen
seien von der H. & B. GmbH wie eigene Bedingungen der Beklagten zu
betrachten gewesen. Deshalb komme es nicht darauf an, ob der technische
Inhalt der zur Bestellung gehörenden Unterlagen ur
prünglich von der
E. B. GmbH oder von der Beklagten stamme.
2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis der
revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings in seinem rechtlichen
Ausgangspunkt davon ausgegangen, daß dem Kläger ein Schadensersatzanspruch
gemäß § 280 Abs. 1 BGB a.F. gegen die Beklagte zustehen kann, wenn
die Beklagte den Widerruf des Klagepatents zu vertreten hat. Rechtsfehlerfrei
hat das Berufungsgericht angenommen, daß mit dem Zugang des Schreibens
vom 9. November 1994 beim Streithelfer der Beklagten, mit dem der Kläger die
Übertragung des Klagepatents auf sich verlangt hat, ein schuldrechtlicher Anspruch
auf Übertragung des Klagepatents gemäß § 16 Abs. 1 ArbEG entstand
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(vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 3. Aufl., § 16 Rdn. 36, 37;
Volmer/Gaul, Arbeitnehmererfindergesetz, 2. Aufl., § 16 Rdn. 170). Von diesem
Zeitpunkt an war die Beklagte verpflichtet, dem Kläger das Klagepatent durch
Abtretung gemäß §§ 413, 398 ff. BGB (§ 15 Abs. 1 Satz 2 PatG) unverzüglich
zu übertragen, da der Anspruch mit seiner Entstehung fällig wurde (§ 271 BGB)
(Busse, aaO, § 16 ArbEG Rdn. 19).
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch auf
den Gedanken des § 280 Abs. 1 BGB a.F. gestützt. Zwar beruht der schuldrechtliche
Übertragungsanspruch des Arbeitnehmererfinders gemäß § 16
Abs. 1 ArbEG nicht auf einem Vertrag, da die Übertragungsverpflichtung des
Arbeitgebers erst durch den Zugang der Erklärung des Arbeitnehmererfinders
beim diesem ausgelöst wird (Volmer/Gaul, aaO, § 16 ArbEG Rdn. 170). § 16
Abs. 1 und 2 ArbEG begründet aber ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen
dem Arbeitnehmererfinder und dem Arbeitgeber (Bartenbach/Volz, aaO,
§ 16 ArbEG Rdn. 70), das bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die
schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung des Schutzrechts zur Entstehung
bringt. § 280 BGB a. F. findet auf solche Schuldverhältnisse ebenfalls
Anwendung (MünchKomm. z. BGB/Emmerich, 3. Aufl., § 280 Rdn. 2; Soergel/
Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 280 Rdn. 4).
c) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der Arbeitgeber
dem Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verpflichtungen
aus § 16 ArbEG grundsätzlich die mangelnde Schutzfähigkeit der Erfindung
entgegenhalten kann (Sen.Urt. v. 14.7.1980 - X ZR 1/79, Umdr. S. 10, 11, nicht
veröffentlicht; vgl. auch Sen.Urt. v. 8.12.1981 - X ZR 50/80, GRUR 1982, 227,
- 16 -
229 - Absorberstab-Antrieb II; Busse, aaO, § 16 ArbEG Rdn. 24; Reimer/
Schade/Schippel, Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. Aufl., § 16 Rdn. 10).
Ohne Erfolg rügt die Revision in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht
habe sich verfahrensfehlerhaft mit den im Einspruchsverfahren
gegen das Klagepatent gerichteten Angriffen der dortigen Beschwerdeführerin
nicht auseinandergesetzt. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, sich mit
den in ihrer Beschwerdebegründung von der H. & B. GmbH vorgetragenen
Gründen zu befassen. Die Beklagte hat den Inhalt der als Anlage vorgelegten
Beschwerdebegründung nicht zum Gegenstand ihres Prozeßvortrages
gemacht. Die Bezugnahme auf Schriftstücke aus anderen Verfahren ist zwar
gemäß § 137 Abs. 3 ZPO zulässig; deren Inhalt wird jedoch nur insoweit Prozeßstoff,
als es einen von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt betrifft,
woran es hier fehlt.
d) Das Berufungsgericht hat seinen Erwägungen zutreffend die Grundsätze
zugrunde gelegt, die der erkennende Senat zum Tatbestand der offenkundigen
Vorbenutzung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG entwickelt hat.
Besteht die Benutzungshandlung darin, daß der Gegenstand des künftigen
Schutzrechts an einen Dritten geliefert wird, kommt es darauf an, ob die Weiterverbreitung
der von dem Empfänger der Lieferung erhaltenen Kenntnis an
beliebige Dritte nach der Lebenserfahrung nahegelegen hat (Sen.Beschl. v.
5.3.1996 - X ZB 13/92, GRUR 1996, 747, 752 - Lichtbogen-Plasma-
Beschichtungssystem). Dies gilt auch bei einem einzigen Angebot oder Verkauf
(Sen.Urt. v. 19.5.1999 - X ZR 67/98, GRUR 1999, 976, 977 - Anschraubscharnier).
Einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Beantwortung dieser Frage
liefert dabei der Umstand, ob für den Mitteilungsempfänger eine Pflicht zur Ge-
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heimhaltung bestanden hat oder wenigstens nach der Lebenserfahrung anzunehmen
war, daß er die Benutzungshandlung, z.B. wegen eines eigenen geschäftlichen
oder sonstigen Geheimhaltungsinteresses, tatsächlich geheim
halten werde (Sen.Beschl. v. 5.3.1996, aaO; vgl. zur früheren Rechtslage
Sen.Urt. v. 13.12.1977 - X ZR 28/75, GRUR 1978, 297, 298 - Hydraulischer
Kettenbandantrieb). Im allgemeinen ist die Offenkundigkeit zu verneinen, wenn
eine Geheimhaltungspflicht ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart ist
oder wenn sie sich sonstwie nach Treu und Glauben aus den Umständen des
Falles ergibt (Sen.Beschl. v. 5.3.1996, aaO). Eine Vorbenutzung gegenüber
zur Geheimhaltung verpflichteten Personen schadet jedenfalls dann nicht,
wenn die Geheimhaltung gewahrt wird (BGHZ 136, 40, 46
- Leiterplattennutzen). Ist dagegen im Zusammenhang mit der Lieferung eine
Geheimhaltungspflicht nicht vereinbart worden und eine Geheimhaltung auch
sonst nicht zu erwarten, ist umgekehrt in der Regel davon auszugehen, daß mit
der Lieferung die Kenntnis von der Erfindung der Öffentlichkeit preisgegeben
und die jedenfalls nicht fernliegende Möglichkeit geschaffen worden ist, daß
beliebige Dritte von ihr Kenntnis nehmen können (Sen.Beschl. v. 5.3.1996,
aaO). Diese Grundsätze gelten nicht nur in Fällen, in denen die Benutzungshandlung
in einer Lieferung besteht, sondern gleichermaßen, wenn - wie hier -
ein körperlich noch nicht hergestellter Gegenstand angeboten wird, und das
Angebot alle technischen Einzelheiten enthält, die für die Herstellung durch
andere Fachleute notwendig sind (BGH, Urt. v. 24.10.1961 - I ZR 92/58, GRUR
1962, 86, 88 f. - Fischereifahrzeug; BGH, Urt. v. 8.6.1962 - I ZR 9/61, GRUR
1962, 518, 520 f. - Blitzlichtgerät; Benkard/Ullmann, PatG, 9. Aufl., § 3
Rdn. 43).
- 18 -
aa) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die
H. & B. GmbH aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber
der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum verpflichtet war, die in den Angebotsunterlagen
beschriebene Diensterfindung geheim zu halten.
(1) Nr. 9.1 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen der E. B. GmbH
verpflichtet den Lieferanten, die mit der Bestellung zusammen-hängenden Unterlagen
als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und streng vertraulich zu behandeln.
Durch eine derartige Klausel wird dem legitimen Interesse des Bestellers
daran, daß geheimhaltungsbedürftiges technisches Wissen auch vom
Lieferanten geheimgehalten wird, Rechnung getragen (Graf v. Westphalen,
Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Einkaufsbedingungen Rdn. 74). Die Geschäftsbedingungen
hat die Beklagte durch ausdrücklichen Hinweis in ihrem
Schreiben vom 15. Januar 1987 unter Beifügung eines Exemplars wirksam zum
Gegenstand ihres Vertrags mit der H. & B. GmbH gemacht. Die Anforderungen,
welche die höchstrichterliche Rechtsprechung (u.a. BGHZ 102, 293,
304; BGHZ 117, 190, 194) an die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
im kaufmännischen Verkehr stellt, sind erfüllt.
(2) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht weite
die Geheimhaltungspflicht gemäß Nr. 9.1 in unzulässiger und unzutreffender
Weise aus, wenn es annehme, daß sich die Pflicht der H. r & B. GmbH
nicht nur auf die Unterlagen der E. B. GmbH, sondern darüber hinaus
auch auf die Unterlagen der Beklagten erstrecke.
Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen aufgrund einer Auslegung
des zwischen der Beklagten und der H. & B. GmbH geschlossenen
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Vertrags getroffen. Diese ist als tatrichterliche Würdigung in der Revisionsinstanz
nur beschränkt daraufhin überprüfbar, ob dabei gesetzliche oder allgemein
anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze
verletzt sind oder die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa
indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial
außer acht gelassen wurde (u.a. Sen.Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90,
NJW 1992, 1967, 1968). Solche Fehler zeigt die Revision nicht auf. Das Berufungsgericht
hat entscheidend darauf abgehoben, daß die Beklagte den Inhalt
der Einkaufsbedingungen in einer für die H. & B. GmbH eindeutig erkennbaren
Weise zum Gegenstand ihres eigenen Vertragsangebots gemacht
hat, so daß die Bedingungen von dieser wie eigene der Beklagten zu betrachten
gewesen seien. Dies läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die in dem
maßgeblichen Bestellschreiben gewählte Formulierung "alle vertraglichen Vereinbarungen
zwischen der Fa. E. B. GmbH und der Fa. O.
S. GmbH ... haben in gleicher Weise Gültigkeit für den Vertrag zwischen
der Fa. H. & B. GmbH und der Fa. O. S. GmbH"
spricht für das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis; durch
die gewählte Formulierung kommt zum Ausdruck, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der E. B. GmbH in die vertragliche Beziehung der
Beklagten mit der H. & B. GmbH Eingang finden sollten. Eine dahin gehende
Auslegung verstößt auch nicht - wie die Revision meint - gegen Denkgesetze.
Zwar mag es sein, daß die E. B. GmbH mit der Klausel in
Nr. 9.1 Satz 2 ihrer Einkaufsbedingungen ihre Vertragspartner verpflichten
wollte, ihrerseits Unterlieferanten zu verpflichten, ihre Unterlagen vertraulich zu
behandeln. Mit der in dem Schreiben vom 15. Januar 1987 gewählten Formulierung
hat sich die Beklagte jedoch nicht auf eine entsprechende Verpflichtung
ihres Unterlieferanten beschränkt. Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich nicht
- 20 -
auf die Unterlagen der E. B. GmbH, sondern ganz allgemein auf die Angebotsunterlagen
des Bestellers.
bb) Erfolg hat die Revision jedoch, soweit das Berufungsgericht angenommen
hat, auch die E. B. GmbH habe sich gegenüber der Beklagten
zur Geheimhaltung der Diensterfindung verpflichtet.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht dessen Annahme,
die VDMA-Bedingungen seien Bestandteil des zwischen der Beklagten und
der E. B. GmbH geschlossenen Vertrages geworden. Die Bezugnahme
auf die VDMA-Bedingungen war zwar in den Schreiben der Beklagten vom 1.
und 27. Oktober 1986 enthalten, mit denen die Beklagte der E. B. GmbH
ein Angebot zur Lieferung der Drahtvortriebsvorrichtung unterbreitete. Aus der
Bestellung der E. B. GmbH ergab sich jedoch ihr Widerspruch gegen die
Vereinbarung der VDMA-Bedingungen insgesamt, den das Berufungsgericht
bei seinen Erwägungen unberücksichtigt gelassen hat. Die dem Bestellschreiben
der E. B. GmbH vom 19. Dezember 1986 beigefügten Allgemeinen
Einkaufsbedingungen enthalten im zweiten Absatz eine Abwehrklausel mit folgendem
Wortlaut:
"Anders lautende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn
sie von uns ausdrücklich anerkannt und schriftlich bestätigt werden".
Damit könnte die E. B. GmbH für die Beklagte unmißverständlich
zum Ausdruck gebracht haben, daß ihre Einkaufsbedingungen gelten sollen
und für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten kein Raum sein
- 21 -
solle (vgl. Sen.Urt. v. 24.10.2000 - X ZR 42/99, NJW-RR 2001, 484, 485 unter
Hinweis auf BGH, Urt. v. 19.6.1991 - VIII ZR 149/90, NJW 1991, 2633, 2634 f.).
Durch eine solche allgemein gehaltene Abwehrklausel sollen grundsätzlich
nicht nur widersprechende, sondern auch zusätzliche ergänzende Klauseln
ausgeschlossen werden (Sen.Urt. v. 24.10.2000, aaO; BGH, Urt. v. 20.3.1985
- VIII ZR 327/83, NJW 1985, 1838, 1840). Die Bestellung der E. B.
GmbH vom 19. Dezember 1986 enthielt möglicherweise ein modifiziertes Angebot
an die Beklagte; die Beklagte bestätigte am 20. Februar 1987 den erteilten
Auftrag unter Beifügung ihrer Verkaufs- und Lieferbedingungen, die jedoch
weder ein Geheimhaltungsgebot noch eine Bezugnahme auf die VDMABedingungen
enthielten.
Bereits aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben,
als der Kläger Rechnungslegung über Benutzungshandlungen für den
Zeitraum nach dem 5. August 1996 verlangt.
IV. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte sei dem
Kläger zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagte habe in dem Einspruchs-
Beschwerdeverfahren über das Klagepatent die Behauptungen der Einsprechenden
zu offenkundigen Vorbenutzungen zu Unrecht zugestanden. Die Beklagte
habe auch schuldhaft gehandelt. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt habe sie aus ihren Vertragsunterlagen erkennen können,
daß im Winter 1986/87 sowohl die E. B. GmbH als auch die H.
& B. GmbH zur Geheimhaltung verpflichtet gewesen seien. Da dem Klagepatent
keine patenthindernden offenkundigen Benutzungen entgegengestanden
hätten, wäre das Klagepatent nicht widerrufen worden, wenn entweder die Beklagte
es gehörig verteidigt oder sie dem Kläger durch rechtzeitige Übertra-
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gung die Möglichkeit verschafft hätte, es seinerseits gehörig zu verteidigen.
Auch auf eine etwaige spätere Nichtigkeitsklage der Beklagten hin wäre das
Klagepatent nicht vernichtet worden. Der Kläger habe durch das schuldhaftpflichtwidrige
Verhalten der Beklagten einen Schaden erlitten, weil ihm jedenfalls
die sonst gegebene Möglichkeit genommen worden sei, mit der Beklagten
einen Lizenzvertrag zu schließen und Lizenzgebühren zu verlangen.
2. a) Soweit es um die Geheimhaltungsverpflichtung im Verhältnis zur
E. B. GmbH geht, ist den Ausführungen des Berufungsgerichts zum Verschulden
der Beklagten die Grundlage entzogen, weil eine Geheimhaltungspflicht
nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist.
b) Im übrigen halten die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Verschulden
und zum Schaden im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Nachprüfung
stand.
aa) Allerdings rügt die Revision zu Recht die Annahme des Berufungsgerichts,
die Beklagte habe pflichtwidrig im patentgerichtlichen Verfahren das
Fehlen einer Geheimhaltungsvereinbarung mit der H. & B. GmbH zugestanden.
Die Beklagte hat in ihrem an das Bundespatentgericht gerichteten
Schriftsatz vom 23. Februar 1996 lediglich zur Geheimhaltungsvereinbarung
mit der E. B. GmbH Stellung genommen. Das Fehlen einer entsprechenden
Vereinbarung mit der H. & B. GmbH hat die Beklagte dagegen nicht
zugestanden. Insbesondere liegt ein Geständnis im Sinne des § 288 ZPO mit
der Rechtsfolge aus § 138 Abs. 3 ZPO auch nicht vor. In dem vom Amtsermittlungsgrundsatz
(§ 87 Abs. 1 PatG) geprägten Verfahren vor dem Bundespa-
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tentgericht findet diese Vorschrift keine Anwendung (Busse, aaO, § 87 PatG
Rdn. 7).
bb) Gleichwohl ist der vom Berufungsgericht der Beklagten gemachte
Schuldvorwurf gerechtfertigt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
hat die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen, die bestehende Geheimhaltungspflicht
der H. & B. GmbH im Beschwerdeverfahren vorzutragen, obwohl
sie bei Durchsicht der Vertragsunterlagen hätte erkennen können und müssen,
daß eine solche bestand. Es ist anerkannt (Bartenbach/Volz, aaO, § 16 ArbEG
Rdn. 41; Volmer/Gaul, aaO, § 16 ArbEG Rdn. 60), daß der Arbeitgeber verpflichtet
ist, während der dem Arbeitnehmererfinder nach § 16 Abs. 2 ArbEG
zustehenden Überlegungsfrist alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um
dem Arbeitnehmer das zu übertragende Recht in dem (Rechts-)Zustand zu erhalten,
in dem es sich zum Zeitpunkt der Mitteilung der Aufgabeabsicht befunden
hat. Dies gilt um so mehr, wenn der Arbeitnehmer durch sein Übertragungsverlangen
die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übertragung des
Schutzrechts nach § 16 Abs. 1 ArbEG begründet hat. Der Arbeitgeber hat sich
bis zur wirksamen Übertragung des Schutzrechts auf den Arbeitnehmererfinder
mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln um die Aufrechterhaltung des
Schutzrechts zu bemühen. Diese aus § 16 ArbEG abzuleitende Obliegenheit
beinhaltet u.a., daß der Arbeitgeber in einem Einspruchsverfahren und beim
nachfolgenden Beschwerdeverfahren, in dem der Widerruf des Patents droht,
alle ihm zu Gebote stehende Verteidigungsmöglichkeiten zugunsten des Arbeitnehmererfinders
ausschöpfen muß. Dazu gehört es auch, wenn in dem
Verfahren offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht wird, durch Nachfrage
bei den zuständigen Mitarbeitern und durch Durchsicht der maßgeblichen Vertragsunterlagen
aufzuklären, ob etwa eine Geheimhaltungsvereinbarung be-
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steht oder tatsächliche Umstände bekannt sind, aus denen eine Pflicht zur Geheimhaltung
folgt. Dieser Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts ist die
Beklagte - soweit es um die Geheimhaltungsvereinbarung im Verhältnis zur
H. & B. GmbH geht - nicht in dem erforderlichen Maße nachgekommen.
Bei der gebotenen Durchsicht der Vertragsunterlagen hätte die Beklagte erkennen
können und müssen, daß aufgrund der für das Vertragsverhältnis geltenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Geheimhaltungspflicht bestand.
Jedenfalls bei dieser Sachlage führte dieser Sorgfaltspflichtverstoß der
Beklagten dazu, daß sie es unterließ, die Tatsache einer bestehenden Geheimhaltungsvereinbarung
in das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht
einzuführen.
cc) Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es einen Schaden
des Klägers bejaht hat, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Bei einem
Verfall des Schutzrechts kann der Schaden im Ausfall von Vergütungsansprüchen
liegen (Busse, aaO, § 16 ArbEG Rdn. 26 m.w.N.). Die Revision kann
demgegenüber nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte hätte im Falle der
Zurücknahme der Beschwerde durch die einsprechende H. & B. GmbH
ihrerseits eine Nichtigkeitsklage erhoben, die auch Erfolg gehabt hätte. Die
Revision stützt sich hier auf Vortrag im Einspruchsschriftsatz vom
28. November 1989 an das Deutsche Patentamt, der aus den oben genannten
Gründen nicht Prozeßstoff des gegenständlichen Verfahrens geworden ist. Im
übrigen kommt es auch insoweit maßgeblich darauf an, ob eine Geheimhaltungspflicht
der E. B. GmbH bestand, die eine offenkundige Benutzung
nach § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG ausschließen kann.
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V. 1. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht
zunächst der von ihm ausdrücklich offengelassenen Frage nachzugehen
haben, ob unabhängig von der in den VDMA-Bedingungen enthaltenen
Klausel aus tatsächlichen Gründen eine Geheimhaltungspflicht der E.
B. GmbH gegenüber der Beklagten bestand. Dabei wird sich das Berufungsgericht
insbesondere mit der vom Landgericht bejahten stillschweigenden Geheimhaltungspflicht
(vgl. Benkard/Ullmann, aaO, § 3 PatG Rdn. 68 m.w.N.)
befassen müssen.
2. Sollte sich erweisen, daß eine Geheimhaltungspflicht auch der E.
B. GmbH bestand, wird zu klären sein, ob die Beklagte das Bestehen einer
solchen Verpflichtung hätte erkennen können und müssen und ihr deshalb ein
Verschulden zur Last fällt. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht
die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Zurechnung des Wissens
von Organvertretern im Verhältnis zur juristischen Person zu beachten
haben, da an den maßgeblichen Gesprächen der inzwischen verstorbene Geschäftsführer
der Beklagten R. O. beteiligt war. Nach diesen Grundsätzen
muß sich die juristische Person das Wissen aller ihrer vertretungsberechtigten
Organwalter zurechnen lassen, selbst wenn das "wissende" Organmitglied
an dem betreffenden Rechtsgeschäft nicht selbst mitgewirkt hat bzw.
nichts davon gewußt hat. Auch das Ausscheiden aus dem Amt oder der
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Tod des Organvertreters steht dem Fortdauern der Wissenszurechnung nicht
entgegen (BGH, Urt. v. 17.5.1995 - VIII ZR 70/94, NJW 1995, 2159, 2160;
BGHZ 109, 327, 331; BGH, Urt. v. 31.1.1996 - VIII ZR 297/94, NJW 1996,
1205, 1206).
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Asendorf

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