Urteil des BGH vom 19.05.2005 – X ZR 152/01
X ZR 152/01 Verkündet am:
19. Mai 2005
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk : ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Rasenbefestigungsplatte
ArbNErfG § 5 Abs. 3
Meldet ein Arbeitnehmer arglistig eine Diensterfindung in einer Weise an, die
den Arbeitgeber davon abhält, sie in Anspruch zu nehmen, so wird die Zweimonatsfrist
des § 5 Abs. 3 ArbNErfG nicht in Gang gesetzt.
BGH, Urt. v. 19. Mai 2005 - X ZR 152/01 - OLG München
LG München I
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter
Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und
Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 31. Mai 2001 verkündete Urteil des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird auf Kosten
des Beklagten zu 3 zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen der Verletzung ihr zustehender
Schutzrechte für Rasenbefestigungsplatten in Anspruch. Beide Vorinstanzen
haben alle drei Beklagten zur Auskunft und Rechnungslegung ab 1. Mai 1994
verurteilt und ihre gesamtschuldnerische Verpflichtung zum Schadensersatz
bzw. zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung festgestellt. Hiergegen
wendet sich der Beklagte zu 3, weil sein Verschulden für die Zeit vom 1. Mai
1994 bis 29. Februar 1996 fehlerhaft festgestellt sei.
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Die Klägerin stellt u.a. Rasenbefestigungsplatten her, die sie auch vertreibt.
Bis zum 28. Februar 1994 war der Beklagte zu 2 als Betriebsleiter bei der
Klägerin tätig und maßgeblich an der Entwicklung der Rasenbefestigungsplatten
beteiligt. Vor dem 1. Juni 1991 entwickelte er eine Gitterplatte mit wabenförmiger
Struktur. Diese Entwicklung zeigte er der Klägerin am 28. August 1991 an.
Zuvor hatte die Klägerin in einer rückwirkend zum 1. Juni 1991 geschlossenen
Vereinbarung vom 22. Juli 1991 auf die Inanspruchnahme von Diensterfindungen
des Beklagten zu 2 verzichtet und ihm die Anmeldung dieser Erfindungen
im eigenen Namen gestattet. Unter Berufung auf diese Vereinbarung meldete er
am 19. März 1992 unter Inanspruchnahme der Priorität einer - mit seiner Billigung
von einem Herrn v. L. erwirkten - österreichischen Patentanmeldung
vom 7. Juni 1991 für die Gitterplatte ein Gebrauchsmuster an, dessen Eintragung
unter der Nr. 92 03 706.2 am 17. Juni 1992 bekanntgemacht wurde. Außerdem
meldete er auf dieselbe Entwicklung unter Inanspruchnahme der gleichen
Priorität am 21. April 1992 ein europäisches Patent an, dessen Erteilung
unter der Nr. 516 957 am 3. September 1997 veröffentlicht wurde. Unter den
benannten Vertragsstaaten waren Deutschland und Österreich. Das Gebrauchsmuster
ist am 19. März 1998 erloschen.
Der Beklagte zu 3 war für die Klägerin seit 1. August 1991 als freier Handelsvertreter
in der Funktion eines Verkaufsleiters für Rasenbefestigungsplatten
tätig. Im März 1994 erhielt die Klägerin Kenntnis von einer auf den Beklagten
zu 3 ausgestellten Rechnung ihres Werkzeuglieferanten "S. " über eine
Anzahlung von 46.000,-- DM für die Herstellung eines Werkzeugs "Rasenschutzwabengitter",
die der Beklagte zu 3 im Betrieb der Klägerin vergessen
hatte. Nachdem die Klägerin durch einen Anruf bei "S. " den Auftrag be-
stätigt fand, kündigte sie dem Beklagten zu 3 am 23. März 1994 fristlos. Nach
ihrem Ausscheiden bei der Klägerin gründeten die Beklagten zu 2 und zu 3 die
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Beklagte zu 1, die ab Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit zum 1. Mai 1994 patent-
bzw. gebrauchsmustergemäße Gitterplatten herstellte und vertrieb.
Mit Schreiben ihres Patentanwalts vom 20. April 1994 erklärte die Klägerin
die unbeschränkte Inanspruchnahme der Entwicklung des Beklagten zu 2.
Durch Urteil des Landgerichts München I vom 29. Februar 1996
(7 O 11172/94) wurde der Beklagte zu 2 dazu verurteilt, die Schutzrechte auf
die Klägerin zu übertragen und in die Umschreibung einzuwilligen. Nach erfolgloser
Berufung des Beklagten zu 2 wurde der Rechtsstreit durch Rücknahme
der Revision mit Schriftsatz vom 17. November 1997 beendet.
Im Anschluß an das erstinstanzliche Urteil im Übertragungsprozeß hat die
Klägerin Unterlassungsklage erhoben, die sich gegen eine Benutzung der Erfindung
durch die Beklagten richtete. Sie hat diese Klage mit Schriftsatz vom
22. Dezember 1997 auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung
der Pflicht der Beklagten zum Schadensersatz bzw. zur Zahlung einer angemessenen
Entschädigung erweitert.
Mit Schriftsatz vom 22. Januar 1998 gaben die Beklagten eine vertragsstrafenbewehrte
Unterlassungserklärung ab und erklärten im übrigen, seit dem
3. September 1997 keine Verletzungshandlungen im Sinne des Klageantrags in
jenem Verfahren mehr begangen zu haben; die Produktion sei eingestellt worden.
Der Klageantrag ist daraufhin hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens
von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden.
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Das Landgericht hat der Auskunfts- und Feststellungsklage überwiegend
stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb erfolglos.
Mit der Revision greift der Beklagte zu 3 das angefochtene Urteil an, soweit
er für die Zeit vom 1. Mai 1994 bis zum 29. Februar 1996 verurteilt worden
ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision ist unbegründet. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene
Verurteilung des Beklagten zu 3 ist frei von Rechtsfehlern.
Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat der
Beklagte zu 3 als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der
Beklagten zu 1 auch im Zeitraum zwischen dem 1. Mai 1994 und dem
29. Februar 1996 mindestens fahrlässig das Gebrauchsmuster der Klägerin verletzt.
Auf das erst am 3. September 1997 veröffentlichte europäische Patent
kommt es im Rahmen der Revision nicht an, weil die vom Berufungsgericht
ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung
gegenüber der Verurteilung zum Schadensersatz keinen selbständigen Inhalt
hat.
1. Formell war zwar während des fraglichen Zeitraums der Beklagte zu 2
eingetragener Inhaber des Gebrauchsmusters. Der Beklagte zu 3 vermag jedoch
aus dieser formalen Rechtsposition keine Nutzungsberechtigung für sich
herzuleiten. Denn materiell war allein die Klägerin aus dem Gebrauchsmuster
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berechtigt. Da dies dem Beklagten zu 3 zumindest erkennbar war, fällt ihm eine
jedenfalls fahrlässige Schutzrechtsverletzung zur Last.
Das Gebrauchsmuster betrifft eine Erfindung des Beklagten zu 2, die er
im Dienst der Klägerin gemacht hat, und zwar nach den für die Revisionsinstanz
bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts vor dem 1. Juni 1991. Die
Freigabe dieser Diensterfindung hat sich der Beklagte zu 2 von der Klägerin erschlichen,
da er sie erst nach Abschluß der Vereinbarung vom 22. Juli 1991 verspätet
am 28. August 1991 angezeigt hat. Indem der Beklagte zu 2 die später
von der Klägerin wirksam in Anspruch genommene Diensterfindung seinem Arbeitgeber
nicht unverzüglich meldete, hat er gegen seine Pflichten aus § 5
Abs. 1 ArbNErfG verstoßen.
Mit der Meldung der Erfindung vom 28. August 1991 konnte und wollte
der Beklagte zu 2 bei der Klägerin die unzutreffende Vorstellung erwecken, daß
es sich um eine nach dem 1. Juni 1991, dem Stichtag der Vereinbarung vom
22. Juli 1991, gemachte Erfindung handelte, die nach dieser Vereinbarung dem
Beklagten zu 2 zugestanden hätte. Mit der verspäteten Meldung hielt der Beklagte
zu 2 die Klägerin auch für ihn erkennbar und damit arglistig davon ab, die
Entwicklung als Diensterfindung in Anspruch zu nehmen oder eine Ergänzung
der Meldung zu verlangen. Eine solche vorsätzlich fehlerhafte Meldung kann die
in § 5 Abs. 3 ArbNErfG vorgesehene Zweimonatsfrist nicht auslösen, nach deren
Ablauf auch eine den Anforderungen des § 5 Abs. 1 ArbNErfG nicht entsprechende
Meldung als ordnungsgemäß gilt. Es sind auch keine sonstigen
Umstände festgestellt, die für die Klägerin die Frist zur Inanspruchnahme der
Diensterfindung des Beklagten zu 2 gemäß § 6 ArbNErfG hätten in Lauf setzen
können. Die Erklärung der uneingeschränkten Inanspruchnahme vom 20. April
1994 war daher rechtzeitig.
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Das zunächst in der Person des Beklagten zu 2 entstandene Gebrauchsmuster
war infolgedessen von Anfang an mit einem dinglichen Aneignungsrecht
der Klägerin belastet. Mit Zugang der Erklärung der unbeschränkten
Inanspruchnahme vom 20. April 1994 gingen alle Rechte aus der Diensterfindung,
also auch aus dem bereits eingetragenen Schutzrecht, kraft Gesetzes auf
die Klägerin über, § 7 Abs. 1 ArbNErfG.
2. Die mangelnde Berechtigung des Beklagten zu 2 führte dazu, daß er
auch der Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 3 keine gegenüber der Klägerin
wirksame Nutzungsberechtigung an dem Gebrauchsmuster vermitteln konnte.
Dies folgt für die Zeit nach der Erklärung unbeschränkter Inanspruchnahme aus
dem in § 7 Abs. 1 ArbNErfG vorgesehenen Rechtsübergang. Sollte der Beklagte
zu 2 die Nutzung des Gebrauchsmusters durch die Beklagten zu 1 und zu 3
schon vor der Erklärung der unbeschränkten Inanspruchnahme gestattet haben,
so könnte auch das der Klägerin nach § 7 Abs. 3 ArbNErfG nicht entgegengehalten
werden.
3. Die Benutzung der Lehre des Schutzrechts durch die Beklagte zu 1
steht für den hier maßgeblichen Zeitraum außer Streit. Damit hat auch der Beklagte
zu 3 objektiv das der Klägerin zustehende Gebrauchsmuster verletzt,
denn er hat für diese Benutzung gemeinsam mit dem Beklagten zu 2 einzustehen,
weil er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der persönlich haftenden
Gesellschafterin der Beklagten zu 1 die Herstellung und den Vertrieb schutzrechtsverletzender
Rasenbefestigungsplatten veranlaßt hat (vgl. BGH, Urt. v.
26.09.1985 - I ZR 86/83, GRUR 1986, 248, 250 - Sporthosen).
4. Die aus der unberechtigten Schutzrechtsbenutzung folgende Rechtswidrigkeit
seines Verhaltens indiziert das Verschulden des Beklagten zu 3
(Sen.Urt. v. 26.01.1993 - X ZR 79/90, GRUR 1993, 460, 464 - Wandabstreifer,
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insoweit nicht in BGHZ). Da der Beklagte zu 3 keinerlei Zweifel an der Schutzfähigkeit
des Gebrauchsmusters hatte, rechtfertigt die im Vergleich zum Patent
weniger gesicherte Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters hier keine Abweichung
von diesem Grundsatz (vgl. Sen.Urt. v. 30.11.1976 - X ZR 81/72,
GRUR 1977, 250, 252 - Kunststoffhohlprofil I, insoweit nicht in BGHZ). Nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte zu 3 die Vermutung
seines Verschuldens nicht widerlegt; vielmehr hat er zumindest fahrlässig gehandelt.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß der
Beklagte zu 3 jedenfalls ab dem hier maßgeblichen Zeitpunkt 1. Mai 1994 Anlaß
zu erheblichen Zweifeln an der Berechtigung des Beklagten zu 2 aus dem Gebrauchsmuster
haben mußte. Die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe
vermögen nicht durchzudringen. Dabei ist, wie auch die Revision einräumt,
die Bewertung aller Einzelumstände zur Feststellung des Verschuldens Sache
des Tatrichters (BGHZ 10, 14, 16; BGH, Urt. v. 18.11.1993 - III ZR 178/92,
NJW-RR 1994, 603).
a) Dem Beklagten zu 3 war jedenfalls bekannt, daß seine künftige, gemeinsame
Geschäftstätigkeit mit dem Beklagten zu 2 entscheidend auf einer
Erfindung beruhen sollte, die der Beklagte zu 2 während der Zeit seiner Beschäftigung
bei der Klägerin gemacht hatte. Es handelte sich somit um eine
Diensterfindung, die, wie der Beklagte zu 3 wußte, grundsätzlich der Klägerin
zustand. Schon deshalb war von dem Beklagten zu 3 zu erwarten, die Berechtigung
des Beklagten zu 2 an dem Gebrauchsmuster und der Patentanmeldung
kritisch zu überprüfen.
b) Bedenkenfrei haben die Vorinstanzen auch anhand des als Anlage
K 11 vorgelegten Schriftsatzes seines damaligen Prozeßbevollmächtigten im
Verfahren 2 HKO 1657/94 vor dem Landgericht Augsburg vom 9. Mai 1994
festgestellt, daß dem Beklagten zu 3 spätestens Anfang Mai 1994 die Schutz-
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rechtsanmeldungen des Beklagten zu 2 vom 19. März 1992 und vom 21. April
1992 sowie seine Vereinbarung mit der Klägerin vom 22. Juli 1991, auf die sich
der Beklagte zu 2 für die eigenständige Nutzung der Diensterfindungen berief,
vorlagen. Ihm mußte dann auffallen, daß für die Schutzrechte die Priorität einer
österreichischen Patentanmeldung vom 7. Juni 1991 beansprucht wurde. Das
Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß diese österreichische
Erstanmeldung den Beklagten zu 3 hätte veranlassen müssen, die Berechtigung
des Beklagten zu 2 an der Erfindung zu überprüfen. Die Annahme einer
zweifelsfreien Berechtigung des Beklagten zu 2 ist mit der Erstanmeldung in
Österreich nicht zu vereinbaren. Der Beklagte zu 3 mußte sich fragen, warum
die Anmeldung nicht von vornherein durch den Beklagten zu 2 in Deutschland
vorgenommen wurde. Ihn mußte auch zur Vorsicht mahnen, daß der Beklagte
zu 2 unmittelbar nach dem rückwirkend für seine angebliche Berechtigung vereinbarten,
maßgeblichen Stichtag 1. Juni 1991 eine Erfindung gemacht haben
wollte, die mit den dafür erforderlichen Unterlagen bereits am 7. Juni 1991 in
Österreich zum Patent angemeldet wurde. Das war zumindest sehr ungewöhnlich.
Aufgrund dieser Umstände konnte der Beklagte zu 3 bei der von ihm zu
erwartenden Sorgfalt nicht mehr von einer zweifelsfreien Rechtsinhaberschaft
des Beklagten zu 2 aufgrund der Vereinbarung vom 22. Juli 1991 ausgehen.
c) Diese Erwägungen der Vorinstanzen tragen die Annahme einer fahrlässigen
Schutzrechtsverletzung durch den Beklagten zu 3. Die Vorinstanzen
waren auch nicht gehindert, in ihre Würdigung ergänzend das konspirative Zusammenwirken
des Beklagten zu 3 mit dem Beklagten zu 2 einzubeziehen, das
auf die diskrete Gründung der Beklagten zu 1 und deren Ausstattung mit den für
den Wettbewerb mit der Klägerin erforderlichen Betriebsmitteln (Maschinen,
Schutzrechten) gerichtet war. Diese Umstände mußten den Beklagten zu 3 jedenfalls
zu besonderer Vorsicht mahnen und zu weiteren Nachforschungen zur
Schutzrechtslage veranlassen.
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d) Dem Fahrlässigkeitsvorwurf gegen den Beklagten zu 2 steht nicht entgegen,
daß der von ihm in dem Verfahren vor dem Landgericht Augsburg prozeßbevollmächtigte
Rechtsanwalt den Beklagten zu 2 für den berechtigten
Schutzrechtsinhaber hielt. Bei diesem Schriftsatz handelt es sich schon nicht
um ein patentanwaltliches Gutachten, sondern um einen von einem Rechtsanwalt
im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung zur Wahrung der Interessen
seines Mandanten entworfenen Schriftsatz. Es ist auch offen, ob und gegebenenfalls
mit welchem Inhalt der damals beauftragte Rechtsanwalt in einem
Beratungsgespräch mit seinem Mandanten oder einem an diesen gerichteten
Begleitschreiben zur Schutzrechtslage Stellung genommen hat. Im übrigen wäre
nach der Rechtsprechung des Senats selbst die Einholung patentanwaltlichen
Rates nicht ohne weiteres ausreichend, den Vorwurf fahrlässiger Schutzrechtsverletzung
auszuräumen (Sen.Urt. v. 26.01.1993 - X ZR 79/90, GRUR 1993,
460, 464 - Wandabstreifer).
5. Dem Beklagten zu 3 ist damit zumindest vorzuwerfen, daß er bei zweifelhafter
Rechtslage ohne weiteres von der für ihn günstigeren Beurteilung ausgegangen
ist. Er hat dadurch die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt (BGH,
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Urt. v. 04.02.1993 - I ZR 42/91, GRUR 1993, 556, 559 - TRIANGLE; Keukenschrijver
in Busse, § 139 Rdn. 98). Das Berufungsgericht hat daher zutreffend
ein Verschulden des Beklagten zu 3 auch für den Zeitraum vom 1. Mai
1994 bis zum 29. Februar 1996 festgestellt.
Melullis Scharen Mühlens
Meier-Beck Kirchhoff
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