Liste der fristlosen Kündigungsgründe
Liegt überhaupt ein fristloser Kündigungsgrund vor?
Hier finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten und anerkannten fristlosen Kündigungsgründe. Allerdings können diese nicht schematisch auf jeden Einzelfall übertragen werden. Vielmehr muss für jeden Fall einzeln eine Abwägung stattfinden. Im Zweifel kann es sich auch um ordentliche Kündigungsgründe handeln. In der Regel wird Ihr Arbeigeber in der Kündigung daher folgende Formulierung verwenden: "Ich kündige Ihnen fristlos, hilfsweise ordentlich."
Abtretung
Tritt der Arbeitnehmer wegen Überschuldung seine Vergütungsansprüche an Dritte ab, so gelten für die Kündigung dieselben Grundsätze wie bei der Lohnpfändung (siehe Lohnpfändung -bitte anklicken...!).
Abwerbung
Möchte sich der Arbeitnehmer selbständig machen mit einem eigenen Geschäftsbetrieb, so darf er bereits während des Arbeitsverhältnisses Vorbereitungen hierfür treffen. Dies darf er auch Kollegen erzählen. Allerdings ist es unzulässig, auf Kollegen dahingehend einzuwirken, dass sie zu seinem Betrieb überwechseln. Eine gelegentliche Frage eines leitenden Mitarbeiters an einen Arbeitnehmer, ob er mit ihm gehen wolle, rechtfertigt allerdings eine außerordentliche Kündigung noch nicht. Eine außerordentliche Kündigung kommt allerdings in Betracht, wenn die Abwerbung im entgeltlichen Auftrag eines Konkurrenten erfolgt.
Alkohol
Besteht im Betrieb ein allgemeines Alkoholverbot und wird hiergegen verstoßen, so ist ausnahmsweise eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt. Selbst wenn ein solches Alkoholverbot nicht besteht, ist der Arbeitnehmer aufgrund seiner vertraglichen Nebenpflichten gehalten, seine Arbeitsfähigkeit nicht durch Alkoholgenuss zu beeinträchtigen. Es ist dann zwar erlaubt, in den Pausenzeiten alkoholische Getränke zu sich zu nehmen. Allerdings darf der Alkoholgenuss nicht dazu führen, dass der Arbeitnehmer sich in einem Zustand befindet, in dem er seine Arbeitspflichten nicht mehr vertragsgemäß erfüllen kann oder sich und andere gefährdet.
Anzeigen gegen den Arbeitgeber
In der früheren Rechtsprechung wurde dies als Treuepflichtverletzung des Arbeitnehmers angesehen und gab dem Arbeitgeber das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Heute wird ein wichtiger Kündigungsgrund nur noch im Falle einer aus Rachsucht erstatteten Anzeige (z.B. bei den Steuerbehörden) bejaht, jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber wegen schwerwiegenden Straftaten anzeigt. Zum Beispiel wenn
- ein Angestellter des öffentlichen Dienstes von seinem Petitionsrecht Gebrauch macht,- auf Missstände in seinem Amt hinweist
- um die Überprüfung der Qualifikation seines Vorgesetzten bei der zuständigen Stelle bittet (Vorgesetzte verfügt nicht über das Schifffahrtspatent)
- die Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften rügt (Überladung von Lkws, die Fahruntüchtigkeit des Kraftwagen usw.)
so liegt hierin kein außerordentlicher Kündigungsgrund. Alles in allem gilt der Grundsatz, dass eine außerordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt ist, wenn die Anzeige objektiv gerechtfertigt ist und der Arbeitnehmer berechtigte Interessen verfolgt.
Das Gleiche gilt für die Zeugenaussage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer damit seine staatsbürgerlichen Pflichten erfüllt. Handelt es sich allerdings um eine Falschaussage gegen den Arbeitgeber, so stellt dies einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar.
Arbeitsbummelei / Arbeitsverweigerung
folgt in Kürze
Arbeitskampf / Streik
Die Arbeitsniederlegung bei rechtmäßigen Arbeitskämpfen (die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik) stellt keinen Arbeitsvertragsbruch dar und rechtfertigt somit nicht zur außerordentlichen Kündigung. Allerdings kann dies bei rechtswidrigen Arbeitskämpfen anders sein. Die Teilnahme an Warnstreiks berechtigt in der Regel nicht zur außerordentlichen Kündigung. Im Falle der Teilnahme an einem rechtswidrigen Streit ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Befindet sich der Arbeitnehmer im Irrtum über die Rechtmäßigkeit des Streiks, so ist in der Regel die fristlose Kündigung unzulässig, da die erforderliche negative Prognose entgegensteht. Organisiert ein Arbeitnehmer allerdings einen Arbeitskampf, obwohl die Gewerkschaft noch über die erstrebte Lohnerhöhung verhandelt, kann dies einen fristlosen Kündigungsgrund darstellen.
Arbeitspapiere
Legt der Arbeitnehmer trotz wiederholter Abmahnung seine Arbeitspapiere nicht vor, so kann in Ausnahmefällen eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Dies ist damit zu begründen, dass der Arbeitgeber ohne die erforderlichen Papiere seinen gesetzlichen Pflichten zur Abführung der Lohnsteuer und der Sozialabgaben nicht ordnungsgemäß nachkommen kann.
Arbeitsschutz
folgt in Kürze
Arbeitsverhinderung
Verlässt der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz, um einen Arzt zu besuchen, obwohl der Arbeitgeber die Freistellung verweigert hat, so ist hierin kein Anlass zur außerordentlichen Kündigung zu erblicken. Gemäß § 616 BGB ist der Arbeitgeber nämlich verpflichtet, den Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zum Arztbesuch freizustellen, wenn der Arztbesuch nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgen kann oder nicht zumutbar ist.
Außerdienstliches Verhalten
Eine außerordentliche Kündigung ist nur gerechtfertigt, wenn durch das außerdienstliche Verhalten des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis konkret berührt wird, insbesondere im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im personalen Vertrauensbereich oder im Unternehmensbereich. Ist ein Mitarbeiter aktives Mitglied in der Scientology Organisation und übt er den Beruf der Betreuung und psychologischen Beratung von Familien, Alleinstehenden, Kindern und Jugendlichen in akuten Krisensituationen aus, so kann dies zur außerordentlichen Kündigung berechtigen.
Beleidigung
Grobe Beleidigungen (auch in ausländischer Sprache) können eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Zu berücksichtigen ist allerdings, ob und inwieweit die Auseinandersetzung vom Arbeitgeber mitverursacht wurde. Von Bedeutung sind der betriebliche bzw. branchenübliche Umgangston, die Gesprächssituation und ob Dritte die Beleidigung zur Kenntnis genommen haben.
Bei ausländerfeindlichen Äußerungen gegenüber einem Kollegen im Betrieb ist grundsätzlich eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Das Gleiche gilt bei rassistischen oder rechtsradikalen Äußerungen.
Berufsfremde Arbeiten
Maßgeblich ist, was im Arbeitsvertrag steht. Im Allgemeinen ist der Arbeitnehmer daher nur verpflichtet, die mit ihm vertraglich vereinbarten Arbeiten zu verrichten. Nur in Notfällen kann er gehalten sein, auch andere Arbeiten zu übernehmen. Weigert er sich dann, dies zu erledigen, kann eine fristlose Kündigung berechtigt sein.
Bestechung / Schmiergelder
Derartiges Verhalten berechtigt regelmäßig zu einer außerordentlichen Kündigung. Keine Kündigungsgründe sind allerdings branchenübliche Gelegenheitsgeschenke (Kugelschreiber, Kalender usw.) und Trinkgelder.
Betriebsveräußerung
Wird der Betrieb vom Arbeitgeber an einen Dritten veräußert, berechtigt dies den neuen Inhaber nicht zur außerordentlichen Kündigung der Arbeitnehmer. Der Erwerber tritt nämlich in die Arbeitsverhältnisse ein. Auch bei Betriebsstilllegung in Folge Störung oder Betriebsschließung ist kein außerordentlicher Kündigungsgrund gegeben.
Drogenmissbrauch
Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Baden-Württemberg (Urteil vom 19.10.1993, NZA 94, 175) soll der Genuss von Haschisch eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen, auch wenn es dem Konsumenten nur um die Herbeiführung des Rauschzustandes gehen würde.
Druckkündigung
Wird von der Belegschaft, Gewerkschaft, Betriebsrat oder Kunden unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers gefordert, so hat sich der Arbeitgeber grundsätzlich schützend vor den Arbeitnehmer zu stellen. Erst wenn diese Versuche des Arbeitgebers erfolglos sind und die Belegschaft beispielsweise ernsthaft die Zusammenarbeit mit dem betroffenen Arbeitnehmer verweigert (Streik oder Androhung von Selbstkündigungen) oder Geschäftspartner den Abbruch der Geschäftsbeziehung ernsthaft in Aussicht stellen, kann die Kündigung begründet sein. Alternativ kommt eine ordentliche Kündigung in Betrach. Im Wege der Interessenabwägung ist festzustellen, ob eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt wäre.
Ehrenämter
Ein Arbeitnehmer kann zur Ausübung seiner politischen Ehrenämter (Abgeordneter) Anspruch auf unbezahlte Freizeit haben. Dies gilt in der Regel nicht für Ehrenämter in Vereinen (Sportvereine). Diese muss der Arbeitnehmer in seiner Freizeit ausüben.
Fähigkeiten
Bereits durch ein einmaliges und fahrlässiges Verhalten, das zu einem größeren Schaden hat führen können, kann das Vertrauensverhältnis ausnahmsweise unheilbar zerstört sein, so dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein kann.
Frisur
Eine auffällige Haartracht rechtfertigt in der Regel keine außerordentliche Kündigung. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn Kunden des Arbeitgebers daran Anstoß nehmen oder wenn sich der Arbeitnehmer noch in der Berufsausbildung befindet (bedenklich). Birgt die Frisur die Gefahr von Unfällen, so ist nach vorheriger Abmahnung die Kündigung (ordentliche oder fristlose) gerechtfertigt.
Kirche
Es besteht zwar Religionsfreiheit. Ist ein Arbeitnehmer allerdings in einer kirchlichen Einrichtung beschäftigt und verstößt gegen tragende Grundsätze des jeweiligen Kirchenrechts, so kann eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Als wichtige Gründe wurden von der Rechtsprechung bisher anerkannt z. B. der Ehebruch bei Mormonen und der katholischen Kirche, Kirchenaustritt einer Sozialpädagogin aus evangelischer Kirche oder werbende Tätigkeit für eine andere Glaubensgemeinschaft.
Das Scheitern der Ehe ohne konkrete nachteilige Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis ist dagegen kein Kündigungsgrund.
Konkurs / Insolvenz
Konkurs- bzw. Insolvenzeröffnung ist kein fristloser Kündigungsgrund. Allerdings ist der Insolvenzverwalter gemäß § 113 InsO zur Kündigung berechtigt. Auch tariflich und kündbare Arbeitnehmer sind im Insolvenzfall ordentlich kündbar, allerdings nicht fristlos.
Kraftfahrer
Es ist eine Frage des Einzelfalles, ob die Trunkenheit eines Kraftfahrers eine fristlose Kündigung rechtfertigt, wenn noch keine Fahruntüchtigkeit vorliegt. Wird dem Kraftfahrer jedoch der Führerschein entzogen oder er begeht eine Fahrerflucht, berechtigt dies zur fristlosen Kündigung, wenn der Arbeitnehmer nicht anderweitig beschäftigt werden kann. Wird die Fahrerlaubnis nur vorläufig entzogen, so kann zwar eine ordentliche Kündigung, allerdings keine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.
Krankheit
Unverschuldete krankheitsbedingte Fehlzeiten rechtfertigen zwar eine ordentlichen Kündigung, jedoch nicht eine fristlose. Bestehen allerdings begründete Zweifel daran, dass der Arbeitnehmer langfristig krank ist und weigert er sich trotz Abmahnung beharrlich, an der Aufklärung mitzuwirken, kann hierin ein außerordentlicher Kündigungsgrund zu erblicken sein.
Ein Arbeitnehmer kann fristlos entlassen werden, wenn er seinen fehlenden Arbeitswillen eindeutig kundgibt, sich aber dann krank meldet, um einer Kündigung zuvorzukommen, einer unangenehmen Arbeit oder einer Versetzung zu entgehen oder Urlaub zu erzwingen. Außerdem kann eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, aber während der Krankschreibung häufig in Restaurants, Bars, Kinos, Sportstätten, anderweitiger Arbeit usw. angetroffen wird.
Die fristlose Kündigung ist begründet, wenn sich aus dem Verhalten des Arbeitnehmers ergibt, dass er eine Krankheit nur vorgetäuscht und dadurch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschlichen hat.
Krankmeldung
Übt ein Arbeitnehmer sachliche Kritik an betrieblichen Angelegenheiten, so stellt dies keinen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. Insbesondere Kritikübung am Arbeitgeber im Rahmen der Betriebsversammlung ist zulässig. Die Grundsätze der Ehrverletzungen und Grenzen zur Beleidigung sind zu berücksichtigen.
Lohnpfändung
Starke Verschuldung und eine Vielzahl von Lohnpfändungen stellen ausnahmsweise einen Grund für eine ordentliche Kündigung, jedoch nicht für eine außerordentliche Kündigung dar (siehe Schulden und Lohnpfändung)
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