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Zeugnis

1. Einfaches Zeugnis / qualifiziertes Zeugnis

Ein einfaches Zeugnis wird in der Regel nur erteilt, wenn das Arbeitsverhältnis von kurzer Dauer war, also kürzer als drei bis sechs Monate. Es enthält lediglich Angaben über die Personalien, die Dauer der Beschäftigung, die genau abgeleisteten Tätigkeiten und ist völlig wertfrei. TIPP: Zwei kostenlose Muster für ein einfaches Zeugnis finden Sie hier, und zwar in der Kurzform und in der Langform!

Problem: Wenn ein Bewerber nur ein einfaches Zeugnis vorlegt, geht der Arbeitgeber oftmals davon aus, dass die Leistungen in diesem Arbeitsverhältnis mangelhaft waren bzw. es Vorkommnisse gegeben hat, auf deren Erwähnung der Arbeitnehmer lieber verzichten wollte.

TIPP für Arbeitnehmer: Selbst wenn also das Arbeitsverhältnis nur von kurzer Dauer war, sollte der Arbeitnehmer darauf hinwirken, trotzdem ein qualifiziertes Zeugnis zu erhalten. Da es Arbeitgebern oftmals schwer fällt (gerade in kleinen Betrieben) ein qualifiziertes Zeugnis zu formulieren und dies natürlich mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, kann man dem Arbeitgeber entgegen kommen, indem man ihm einen eigenen Zeugnisentwurf als Formulierungsbeispiel vorlegt.

Sollte Ihr Arbeitgeber trotzdem die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ablehnen und Sie dies akzeptieren, sollte zumindest am Ende des einfachen Zeugnisses der Satz mit aufgenommen werden "... zu unserem Bedauern verläßt uns Frau/Herr... auf eigenen Wunsch..." und "... wir wünschen ihr/ihm für ihre/seine berufliche und private Zukunft alles Gute..."

Ist Ihr Arbeitsverhältnis bereits beendet, so sollten Sie an Ihren Arbeitgeber schriftlich herantreten und ihn zur Erteilung des Zeugnisses auffordern und gegebenenfalls gleich Ihren ENTWURF anbei legen. Sollten Sie hierbei Hilfe benötigen, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf!

Wie bereits oben erwähnt, enthält ein qualifiziertes Zeugnis zusätzlich eine subjektive Beurteilung der Führung und Leistung des Arbeitnehmers. Es besteht insgesamt aus 7 Teilen:


  • Einleitungssatz: „Frau ... / Herr ... war vom .... bis ... in unserem Unternehmen beschäftigt.“
  • Berufliche Entwicklung: „Frau ... / Herr ... wurde als ... und ... eingesetzt.“
  • Stellenbeschreibung: (sämtliche ausgeübten Tätigkeiten)
  • Leistungsbeurteilung: (Arbeitsweise, Arbeitserfolge, Arbeitsbereitschaft, Arbeitsbefähigung, Auffassungsgabe, Wissen und Weiterbildung).
  • Leistungszusammenfassung: „Frau ... / Herr ... führte die ihr/ihm übertragenen Aufgaben jederzeit zu unserer vollen Zufriedenheit aus.“
  • Sozialverhalten: „Ihr/Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war jederzeit vorbildlich.“
  • Schlussformel: (evtl. Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Dankens- und/oder Bedauernsformel sowie Zukunftswünsche)

2. Erscheinungsbild des Zeugnisses

Ein Zeugnis ist regelmäßig im Format DIN A4 zu erstellen. Wird es an den Arbeitnehmer per Post versendet, sollte es nicht geknickt werden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, Urt. v. 21.09.1999 – 9 AZR 893/98), ist es allerdings zulässig, das Zeugnis zwecks Versendung im Briefumschlag zu falten.

Bei einer Beschäftigungsdauer von nicht mehr als 10 Jahren sollte ein Umfang von zwei DIN A4 Seiten nicht überschritten werden, es sein denn es handelt sich um ein Zeugnis über eine Führungsposition.

3. Zeugnis-Geheimcode

Durch den Zeugnis-Geheimcode signalisieren sich Arbeitgeber und Vorgesetzte durch bestimmte Formulierungen die Schwächen oder Stärken eines Bewerbers.

Beispiele:

„Er verfügt über Fachwissen und hat ein gesundes Selbstvertrauen“
bedeutet: er überspielt mit Arroganz sein mangelndes Fachwissen

„Er tragt engagiert für die Interessen der Kollegen ein“
bedeutet: er war Mitglied des Betriebsrates

„Er machte sich mit großem Eifer an die ihm übertragenen Aufgaben“
bedeutet: trotz Fleiß hatte er keinen Erfolg

4. Notenskala

Notenskala zur Gesamtnote

Prädikat sehr gut: erledigte alle Aufgabe stets zu unserer vollsten
Zufriedenheit
Prädikat gut: erledigte alle Aufgaben stets zu unserer vollen
Zufriedenheit
Prädikat befriedigend: erledigte alle Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit
Prädikat ausreichend: erledigte alle Aufgaben zu unserer Zufriedenheit
Prädikat ungenügend: erledigte alle Aufgaben insgesamt zu unserer Zufriedenheit


Notenskala zum Fachwissen

Prädikat sehr gut: wegen seines besonders fundierten und umfangreichen Fachwissens erzielte ... immer weit überdurchschnittliche Erfolge
Prädikat gut: wendete die guten Fachkenntnisse immer mit großem Erfolg an
Prädikat befriedigend: besitzt ein solides Fachwissen.
Prädikat ausreichend: hatte bei der Bearbeitung der ihr/ihn übertragenen Aufgaben das notwendige Fachwissen
Prädikat ungenügend: hatte bei der Bearbeitung der ihr/ihn übertragenen Arbeiten das notwendige Fachwissen, dass sie/er wiederholt erfolgversprechend einsetzte


Notenskala zur Bereitschaft

Prädikat sehr gut: zeigte stets ein hohes Maß an Eigeninitiative und Leistungsbereitschaft
Prädikat gut: zeigte stets eine hohe Leistungsbereitschaft und Pflichtauffassung
Prädikat befriedigend: zeigte Einsatzbereitschaft
Prädikat ausreichend: mit der Arbeitsbereitschaft von ... waren wir zufrieden
Prädikat ungenügend: (keine Angaben)


Notenskala zur Befähigung

Prädikat sehr gut: verfügt über ein sehr gutes Urteils- und Denkvermögen
Prädikat gut: verfügt über ein gutes Urteils- und Denkvermögen
Prädikat befriedigend: bewies ein überdurchschnittliches Analyse- und Urteilsvermögen
Prädikat ausreichend: verfügte über eine ausreichende Arbeitsbefähigung
Prädikat ungenügend: zu den unabdingbaren Voraussetzungen für diese Funktion gehörten Eigenschaften wie Flexibilität, Belastbarkeit und analytisches Denkvermögen


Notenskala Arbeitsweise

Prädikat sehr gut: die Aufgaben führte ... stets äußerst selbständig, effizient und sorgfältig aus
Prädikat gut: die Aufgaben führte ... stets selbständig, effizient und sorgfältig aus
Prädikat befriedigend: die Aufgaben führte ... selbständig, effizient und sorgfältig aus
Prädikat ausreichend: die Aufgaben wurden mit Sorgfalt und Genauigkeit ausgeführt
Prädikat ungenügend: die Aufgaben wurden im Allgemeinen mit Sorgfalt und Genauigkeit ausgeführt


Notenskala zum Verhalten

Prädikat sehr gut: das Verhalten zu Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden war jederzeit vorbildlich
Prädikat gut: das Verhalten zu Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden war einwandfrei
Prädikat befriedigend: das Verhalten zu Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden war gut
Prädikat ausreichend: das Verhalten zu Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden gab zu Beanstandungen keinen Anlass
Prädikat ungenügend: das Verhalten war insgesamt angemessen


Notenskala zur Dankesformel

Prädikat sehr gut: wir bedauern Ihr Ausscheiden sehr und danken Ihnen für stets sehr gute Leistungen
Prädikat gut: wir bedauern Ihr Ausscheiden und danken Ihnen für die stets guten Leistungen
Prädikat befriedigend: wir bedauern Ihr Ausscheiden und danken Ihnen für die guten Leistungen
Prädikat ausreichend: wir danken Ihnen für Ihre Mitarbeit
Prädikat ungenügend: wir bedanken uns bei Ihnen für das Streben nach einer guten Leistung


Notenskala zur Zukunftswünscheformel

Prädikat sehr gut: wir wünschen Ihnen sowohl beruflich als auch privat alles Gute und weiterhin viel Erfolg
Prädikat gut: wir wünschen Ihnen sowohl beruflich als auch privat alles Gute und weiterhin Erfolg
Prädikat befriedigend: wir wünschen Ihnen sowohl beruflich als auch privat alles Gute
Prädikat ausreichend: wir wünschen Ihnen für die Zukunft alles Gute
Prädikat ungenügend: wir wünschen Ihnen für die Zukunft alles nur erdenklich Gute, insbesondere auch Erfolg bei den weiteren Bemühungen

5. Verjährung von Zeugnisansprüchen

Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Fristbeginn ist der 31.12. desjenigen Jahres, in dem aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden wurde.

Beispiel:
Letzter Arbeitstag: 30.11.2005
Fristbeginn: 31.12.2005
Fristende: 31.12.2008

Ausnahmen können sich aus Tarifvertrag ergeben, z.B. aus tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Diese können im Einzelfall lediglich drei Monate betragen.

6. Anspruchsgrundlage für Zeugniserteilung

Der Anspruch auf Zeugniserteilung ergibt sich aus § 109 Gewerbeordnung und für Auszubildende aus § 8 Berufsbildungsgesetz. Der Anspruch entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dieser Anspruch ist einklagbar und sollte daher vom Arbeitgeber schnellstmöglich erfüllt werden. Allerdings ist ihm eine Frist von 2 Wochen für die Erstellung zuzubilligen.

Sollte der Arbeitgeber das Zeugnis nicht fristgerecht erteilen, so kann er sich schadensersatzpflichtig machen, wenn der Arbeitnehmer z.B. eine Ablehnung wegen fehlendem Zeugnis hinnehmen muss.

7. Anspruch auf Zeugnisänderung

Gemäß § 109 Abs. 2 Gewerbeordnung muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

Selbstverständlich enthält ein Zeugnis genügend Informationen, mit denen ein Arbeitnehmer nicht einverstanden sein kann. Fühlt er sich falsch beurteilt oder entsprechen die Angaben nicht den Tatsachen, so kann er eine Zeugnisänderung geltend machen. Verweigert der Arbeitgeber diese Abänderung, so bleibt dem Arbeitnehmer nur der Gang zum Gericht.

8. Klage vor dem Arbeitsgericht

Sowohl für den Anspruch auf Erteilung sowie für den Abänderungsanspruch ist das Arbeitsgericht am Sitz des Arbeitgebers zuständig.
Achtung: Im arbeitsgerichtlichen Verfahren besteht die Besonderheit, dass jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten tragen muss. Dies ist unabhängig von der Frage, ob verloren oder gewonnen wird. Lediglich die Gerichtskosten hat derjenige zu tragen, der den Prozess verliert bzw. anteilig verliert. Ggf. besteht ein Anspruch auf

9. Verwirkung des Änderungsanspruches

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kann ein Anspruch auf Ergänzung und Berichtigung eines Zeugnisses 10 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. Aushändigung des Zeugnisses verwirkt sein.

10. Zwischenzeugnis?

Die Notwendigkeit und ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis wird eher die Ausnahme sein. Typische Fälle hierfür sind in der Praxis, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer demnächst kündigen will oder auch der Arbeitnehmer selbst an einer Kündigung interessiert ist oder bei Versetzung des Arbeitnehmers innerhalb eines Unternehmens sowie Wechsel des Vorgesetzten und bei Änderung der Unternehmensstruktur. Mit anderen Worten: Es muss ein sogenannter triftiger Grund für den Anspruch auf ein Zwischenzeugnis bestehen. Allerdings sagt die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes hierzu, dass bei der Auslegung des Begriffes „triftiger Grund“ nicht kleinlich vorzugehen ist. Laut BAG, Urt. v. 21.01.1993 – 6 AZR 171/92, werden als „triftiger Grund“ z. B. anerkannt:

- Bewerbung um eine neue Stelle, - Vorlage bei Behörden und Gerichten,
- strukturelle Änderungen im Betriebsgefüge,
- Stellung eines Kreditantrages,
- Betriebsübernahme durch einen neuen Arbeitgeber,
- Konkurs,
- bevorstehende persönliche Veränderungen des Arbeitnehmers, wie z. B. Versetzung, Fort- und Weiterbildung,
- geplante längere Arbeitsunterbrechungen ab etwa 1 Jahr
- oder auch Wehr- und Zivildienst.

11. Für Arbeitnehmer - Auf Vollständigkeit achten!

Sollten Angaben im qualifizierten Zeugnis z.B. zur Verhaltensbewertung fehlen, kann dies beim neuen Arbeitgeber wie ein Schweigen wirken, also als wenn der alte Arbeitgeber absichtlich negative Informationen weggelassen hätte.

Setzt der Zeugnisaussteller Schwerpunkte auf bestimmten Eigenschaften, könnte dies leicht den Eindruck erwecken, dass alle anderen Eigenschaften wohl eher mangelhaft waren.

Wichtig: Eigenschaften wie „engagiert“ oder „motiviert“ sollten in einem Zeugnis niemals fehlen.

Ganz wichtig ist auch die Dankesformel, in welcher der alte Arbeitgeber sein Bedauern über das Ausscheiden des Mitarbeiters ausdrückt und ihm alles Gute für die Zukunft wünscht.

Sollten Sie unsere Hilfe benötigen - egal ob für ein außergerichtliches Schreiben an Ihren Arbeitgeber oder bei der Klagererhebung wegen Zeugnisberichtigung - benutzen Sie bitte unser Kontaktformular!

12. ACHTUNG! Fälschung von Bewerbungsunterlagen

Die Fälschung von Bewerbungsunterlagen, insbesondere Zeugnissen, stellt einen Grund für die fristlose Kündigung dar.

Neue Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichtes Baden-Württemberg, Aktenzeichen 5 SA 25/06


Fall:
Ein Unternehmen hatte einen Schweißer nach 8 Jahren gekündigt. Der Arbeitnehmer hatte in seinem Zeugnis von der Industrie- und Handelskammer zwei Prüfungsnoten um jeweils eine Zensur nach oben korrigiert. Nachdem der Arbeitgeber dies feststellte, kündigte er dem Arbeitnehmer fristlos. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers wurde zurückgewiesen.

Die Arbeitsrichter urteilten, dass falsche Angaben in einer Bewerbung auch Jahre später noch zu einer Kündigung führen können, selbst wenn der Arbeitnehmer jahrelang unbeanstandet in seiner Position gearbeitet hat.

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Rechtsanwälte Gutzeit, Hix & Dr. Meier, Fachanwälte* für Arbeitsrecht und Rechtsanwälte,
Unter den Linden 4, 34225 Baunatal (bei Kassel), Tel.: 05601 89 49 90

* Fachanwälte für Arbeitsrecht: Rechtsanwalt Frank Hix ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Frau Dr. Solveig Meier ist Fachanwältin für Arbeitsrecht

[Rechtsanwalt Frank Hix ist zur Zeit Bürgermeister der Stadt Bad Sooden-Allendorf und daher gem. § 47 BRAO z.Zt. a.D.]