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Urteile Betriebsübergang, Betriebsveräußerung

Urteil des BAG vom 12.02.2003 – 10 AZR 299/02 zur Betriebsveräußerung wegen Ansprüche aus Aktienoptionsplan der Konzernmutter
Hat ein Konzernunternehmen in einem Aktienoptionsplan eigenständig Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern übernommen, die im Betrieb eines anderen zum Konzern gehörenden Unternehmens beschäftigt sind, so gehen diese Verpflichtungen im Falle der Veräußerung des Betriebs nicht auf den Betriebserwerber über, da sie nicht Gegenstand des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsveräußerers waren.

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Urteil des BAG vom 24.05.2005 – 8 AZR 398/04 zum Betriebsübergang wegen Unterrichtung des Arbeitnehmers
Wird der Arbeitnehmer über einen betriebsübergang nicht ordnungsgemäß nach § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet, läuft die einmonatige Widerspruchsfrist gem. § 613a Abs. 6 S. 1 BGB nicht. Die Verletzung der Unterrichtungspflicht nach 613a Abs. 5 BGB führt aber auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.

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Urteil des BAG vom 30.09.2004 – 8 AZR 462/03 zum Betriebsübergang wegen Zulässigkeit eines sog. kollektiven Widerspruchs der Arbeitnehmer
Für die Ausübung eines Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB ist ein sachlicher Grund nicht erforderlich. Dies gilt auch im Falle der Ausübung des Widerspruchs durch eine Mehrheit von Arbeitnehmern. Ein kollektiver Widerspruch kann aber gem. § 242 BGB rechtsmißbräuchlich und daher unwirksam sein, wenn er dazu eingesetzt wird, andere Zwecke als die Sicherung der arbeitsvertraglichen Rechte und die Beibehaltung des bisherigen Arbeitgebers herbeizuführen, beispielsweise von der Motivation getragen ist, den Betriebsübergang als solchen zu verhindern oder aber Vergünstigungen zu erzielen, auf die die Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch haben.

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Urteil des BAG vom 16.10.2002 – 4 AZR 467/01 zum Betriebsübergang wegen Bezugnahmeklausel und betriebliche Übung
Ist im Arbeitsvertrag mit dem tarifgebundenen Arbeitgeber vereinbart, für das Arbeitsverhältnis „gelten die Bedingungen des jeweils gültigen Tarifvertrages“, so stellt dies i. d. R. eine „Tarifwechselklausel“ dar. Voraussetzung für eine wirksame Tarifwechselklausel ist, dass der am Anfang als fachlich/betrieblich als einschlägig bezeichnete oder bei Altverträgen angewandte Tarifvertrag auch derjenige ist, in dessen fachlichen/betrieblichen Geltungsbereich der Betrieb oder das Unternehmen des Arbeitgebers fällt, und dass der Arbeitgeber hieran tarifgebunden ist, was bei einem Firmentarifvertrag der Fall ist. Die Gewährung von Leistungen, zu denen sich der Betriebserwerber für verpflichtet hält – z. B. nach § 613a Abs. 1 BGB – begründet eine betriebliche Übung nicht, wenn für den Arbeitnehmer erkennbar war, dass der Betriebserwerber sich nur normgerecht verhalten will; es fehlt an einem wirksamen Verpflichtungsgrund; der Arbeitgeber kann seine Leistung einstellen.

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Urteil des BAG vom 27.06.2002 – 2 AZR 270/01 zum Betriebsübergang wegen Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG
Ein früheres Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber ist auf die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht. Wird das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers aufgrund einer vom Betriebsveräußerer erklärten Kündigung für zwei Tage (Sonnabend und Sonntag) rechtlich unterbrochen und mit dem Betriebserwerber danach in demselben Betrieb fortgesetzt, sind die vor dem Betriebsinhaberwechsel liegenden Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Wartezeit i. d. R. zu berücksichtigen.

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Urteil des BAG vom 21.02.2001 – 4 AZR 18/00 zum Betriebsübergang wegen Kongruente Tarifgebundenheit
§ 613a Abs. 1 S. 3 BGB setzt die kongruente Tarifgebundenheit sowohl des neuen Betriebsinhabers als auch des Arbeitnehmers voraus. Es genügt nicht, dass nur der Arbeitgeber an Tarifverträge gebunden ist. Durch Betriebsteilübergang auf einen nicht einschlägig tarifgebundenen Arbeitgeber endet die Tarifgebundenheit gem. § 3 Abs. 1 TVG, d. h. eine kollektivrechtliche Weitergeltung der bislanf geltenden Tarifverträge ist mangels Tarifgebundenheit ausgeschlossen. Nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB werden bei einem Betriebsübergang, der mit einem Ausscheiden des Betriebs oder Betriebsteils aus dem betrieblichen/fachlichen Geltungsbereich verbunden ist, die durch Rechtsnormen eines Tarifvertrages geregelten Rechte und Pflichten Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer, und zwar statisch. Diese Rechtsfolge verhindert § 613a Abs. 1 S. 3 BGB nur dann, wenn nicht nur der Betriebserwerber, sondern auch der Arbeitnehmer an die für den Betriebserwerber geltenden Tarifverträge gebunden sind.

Urteil des EuGH vom 26.09.2000 – Rs. C- 175/99 zum Betriebsübergang wegen Übernahme von Tätigkeiten eines privatrechtlichen Vereins durch eine Gemeinde
Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates v. 14.02.1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass diese anwendbar ist, wen eine Gemeinde, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die im Rahmen der spezifischen Normen des Verwaltungsrechts handelt, Werbe- und Informationstätigkeiten in bezug auf von ihr der Öffentlichkeit angebotene Leistungen, die bisher im Interesse der Gemeinde von einem Verein ohne Erwerbszweck, einer juristischen Person des Privatrechts, ausgeübt wurden, selbst übernimmt, sofern die übertragene Einheit ihre Identität bewahrt.

Urteil des EuGH vom 26.09.2000 – Rs. C-175/99 zum Betriebsübergang wegen Übernahme von Tätigkeiten eines privatrechtlichen Vereins durch eine Gemeinde
Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates v. 14.02.1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass diese anwendbar ist, wenn eine Gemeinde, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die im Rahmen der spezifischen Normen des Verwaltungsrechts handelt, Werbe- und Informationstätigkeiten in bezug auf von ihr der Öffentlichkeit angebotene Leistungen, die bisher im Interesse dieser Gemeinde von einem Verein ohne Erwerbszweck, einer juristischen Person des Privatrechts, ausgeübt wurden, selbst übernimmt, sofern die übertragene Einheit ihre Identität bewahrt.

Urteil des BAG vom 22.07.2004 – 8 AZR 350/03 zum Betriebsübergang wegen Bedeutung der Übernahme der Arbeitsverhältnisse
Steht ein Betriebsübergang bereits aufgrund anderer Kriterien fest, ist der Übergang der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer Rechtsfolge und nicht zwingende Voraussetzungen eines Betriebsübergangs. Der Nichtübernahme von Personal kann grundsätzlich nur bei betriebsmittelarmen Betrieben den Tatbestand des Betriebsübergangs ausschließlich Bedeutung zu Kommen.

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Urteil des BAG vom 18.09.2003 – 2 AZR 330/02 zum Betriebsübergang wegen Berechnung der Kündigungsfristen
Bei einem Betriebsinhaberwechsel sind die beim Betriebsveräußerer erbrachten Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs das Arbeitsverhältnis kurzfristig unterbrochen war, die Beschäftigungszeiten aber in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen.

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Urteil des BAG vom 13.02.2003 – 8 AZR 59/02 zum Betriebsübergang wegen Kein Übergang von Scheinarbeitsverträgen
Bei einem Betriebsübergang geht gem. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB ein Arbeitsvehältnis, nicht aber ein freies Dienstverhältnis auf den Betriebsbewerber über. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, das ein freies Dienstverhältnis nur zum Schein in ein abhängiges Arbeitsverhältnis umgewandelt und daher nicht vom nachfolgenden Betriebsübergang erfaßt wurde, trägt die Partei, die sich auf die Nichtigkeit des Scheingeschäfts nach § 117 Abs. 1 BGB beruft. Dies gilt auch, wenn diese Umwandlung im „insolvenznahen“ Zeitpunkt und wenige Monate vor einem Betriebsübergang erfolgte.

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Urteil des BAG vom 13.02.2003 – 8 AZR 654/01 zum Betriebsübergang wegen Rechte von GmbH-Geschäftsführern
Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers geht nicht nach § 613a BGB auf einen Betriebserwerber über. § 613 a BGB erfaßt nur bestehende Arbeitsverhältnisse, nicht jedoch Dienstverhältnisse von Organmitgliedern. Soweit es das Anstellungsverhältnis erfordert und die Organanstellung nicht verbietet, wendet die Rechtsprechung zwar einzelne Bestimmungen aus dem Recht der abhängigen Arbeitnehmer auch auf den GmbH-Geschäftsführer an, eine entsprechende Anwendung des § 613a BGB auf Organmitglieder wird jedoch übereinstimmend abgelehnt. Ein Geschäftsführer ist bereits nach § 14 KSchG nicht gegen Kündigungen geschützt. Die Anwendungen des § 613a BGB wurde damit eine – für eine entsprechende Anwendung erforderliche – Lücke im Kündigungsschutz schließen, sondern einen solchen Schutz erst schaffen.

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Urteil des BAG vom 30.08.2000 – 4 AZR 581/99 zum Betriebsübergang wegen Bezugnahme auf Tarifvertrag und Branchenwechsel
Eine Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag, mit der die Anwendbarkeit oder „Geltung“ eines bestimmten, dort benannten Tarifvertrags oder Tarifwerks vereinbart worden ist, kann über ihren Wortlaut hinaus nur dann als Bezugnahme auf den jeweils für den Betrieb fachlich/betrieblich geltenden Tarifvertrag ausgelegt werden, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt; der bloße Umstand, dass es sich um eine Gleichstellungsabrede handelt, genügt hierfür nicht. Zur Ablösung nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB schuldrechtlich weitergeltender tariflicher Normen durch einen anderen Tarifvertrag nach § 613a Abs. 1 S. 3 BGB ist die Tarifgebundenheit sowohl des neuen Inhabers als auch des Arbeitnehmers erforderlich.