Personenbedingte Kündigung
Von personenbedingten Gründen spricht man, wenn es um die persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten eines Arbeitnehmers geht. Hierzu zählen:
- mangelnde körperliche oder geistige Eignung
- Erkrankungen, die die Verwendbarkeit des Arbeitnehmers erheblich herabsetzen
- fortgeschrittenes Alter und dadurch bedingte Abnahme der Leistungsfähigkeit
Der bekannteste und in der Praxis am meisten vor den Gerichten verhandelte Kündigungsgrund ist die „krankheitsbedingte Kündigung“.
Aber unabhängig von dem konkreten Grund gilt für alle: Es ist für Ihren Chef in der Regel schwierig, in einem Kündigungsprozess gegen Sie zu gewinnen, wenn er die Kündigung auf personenbedingte Gründe stützt. Eine personenbedingte Kündigung, die überhaupt keine Angriffspunkte bietet, gibt es selten. Denn auch hier gilt der Grundsatz: Die Darlegungs und Beweislast für das Vorliegen personenbedingter Gründe trägt der Arbeitgeber. Mit anderen Worten: Ihr Chef muss vor Gericht behaupten und beweisen können, dass Ihre Entlassung aus personenbedingten Gründen gerechtfertigt ist. Ihre Chancen, den Prozess zu gewinnen, stehen also auch hier gut.
Ihr Arbeitgeber hat viele Hürden zu überwinden, wenn er den Prozess gewinnen will.
Diese Hürden erläutern wir Ihnen nachfolgend ausführlich:
1. Hürde: Ist der Grund, auf den sich Ihr Arbeitgeber in der Kündigung stützt, überhaupt als personenbedingter Kündigungsgrund anerkannt?
Nachfolgend werden die Gründe, die von der Rechtsprechung und Literatur bisher anerkannt wurden, aufgezählt und erläutert:
- Arbeits- und Berufserlaubnis
- Ehrenämter
- Eignung
- Fehlende Fahrerlaubnis / Fluglizenz
- Familiäre Verhältnisse
- Inhaftierung
- Krankheit, Trunk- und Drogensucht
- Leistungsfähigkeit
- Pensionsalter
- Schwangerschaft
- Verheiratung
- Verwandtschaft mit konkurrierendem Unternehmen
- Wehr- und Ersatzdienst
Die gesamte Liste finden Sie hier. ________________________________________________________________________________________________
2. Hürde: Zu welchem Ergebnis führt die Interessenabwägung?
Interessenabwägung: Es hat eine sorgfältige Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitnehmers und des Betriebes zu erfolgen. Dies gilt insbesondere bei einer erhöhten Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers (Krankheit, Schwerbehinderung). Es ist zu Gunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, ob dem Arbeitgeber die Kündigungsgründe bereits vor Eintritt des Kündigungsschutzes bekannt waren oder ob diese erst im Laufe einer langjährigen Beschäftigung (natürlicher Kräfteverschleiss) eingetreten sind. In diesen Fällen entspricht es der Billigkeit, wenn der Arbeitgeber den gealterten und leistungsschwächer gewordenen Arbeitnehmer noch eine Arbeitsmöglichkeit einräumt. Auf Seiten des Arbeitgebers sind die betrieblichen, betriebstechnischen und wirtschaftlichen Interessen zu berücksichtigen.
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3. Hürde: War Ihr Arbeitgeber verpflichtet, ein milderes Mittel als die „Entlassung“ zu wählen?
Es greift das sogenannte Ultima-Ratio-Prinzip. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung die Versetzungsmöglichkeiten oder auch die Teilnahme an Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen prüfen muss.
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Warum Sie sich gegen die personenbedingte Kündigung wehren sollten?
Wie bereits oben angedeutet, ist die verhaltensbedingte Kündigung in der Regel erfolgreich angreifbar mit der Folge, dass in der Praxis oft erfolgreich dagegen geklagt wird. Meistens wird ein Vergleich geschlossen und ab und zu die Weiterbeschäftigung eingeklagt. Im Vergleichsfalle wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet und der Arbeitgeber zahlt eine Abfindung.
Darüber hinaus haben Sie im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses sogar die Chance, weiter beschäftigt zu werden. Sie sollten also in keinem Falle aufgeben, sondern kämpfen.
Bei Fragen zu Ihrer Kündigung rufen Sie uns bitte auf unserer Hotline an.
Das erste Orientierungsgespräch ist für Sie kostenlos.