Sie sind hier: Startseite » Rechtsinformationen

Liste der pesonenbedingten Kündigungsgründe

Liegt überhaupt ein personenbedingter Kündigungsgrund vor?

Hier finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten und anerkannten personenbedingten Kündigungsgründe. Allerdings können diese nicht schematisch auf jeden Einzelfall übertragen werden. Vielmehr muss für jeden Fall einzeln eine Abwägung stattfinden. Zum Teil werden die nachfolgenden Gründe auch als außerordentliche (fristlose) Kündigungsgründe anerkannt.

Arbeits- und Berufserlaubnis

Handelt es sich um einen ausländischen Arbeitnehmer, dessen Beschäftigung von der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung abhängig ist, so liegt ein personenbedingter Kündigungsgrund vor, falls sich die zuständige Behörde weigert, diese zu erteilen oder wenn die Genehmigung rechtskräftig versagt wird (SGB III). Ist damit zu rechnen, dass die Erteilung noch erfolgt, so ist darauf abzustellen, ob dem Arbeitgeber zuzumuten ist, den Arbeitsplatz für diesen ausländischen Mitarbeiter freizuhalten. Bemüht er sich nicht rechtzeitig um die Arbeitserlaubnis, kann ein Kündigungsgrund vorliegen.

Ehrenämter

Eine Übernahme von Ehrenämter rechtfertigt die Kündigung nicht und daher erst recht nicht, wenn einem Arbeitnehmer die Verpflichtung aufgrund Gesetzes oder aufgrund Landesverfassung trifft. Die Wahrnehmung von Ehrenämtern in Vereinigungen mit karitativer, religiöser, sportlicher oder künstlerischer Zielsetzung ist grundsätzlich kein personenbedingter Kündigungsgrund. Etwas anderes kann lediglich dann gelten, wenn die Ableistung konkret beeinträchtigt wird. auch Funktionen im gewerkschaftlichen Bereich (Betriebsrat, Personalrat) rechtfertigen im Allgemeinen die Kündigung nicht.

Eignung

Ein personenbedingter Kündigungsgrund ist die fehlende fachliche Eignung für die geschuldete Arbeitsleistung. Allerdings trägt der Arbeitgeber hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Nicht ausreichend sind nur schlagwortartige Werturteile. Der in der Praxis zu meist anzutreffende Fall ist die „mangelnde fachliche Qualifikation“ bzw. das „Fehlen beruflicher Qualifikationsmerkmale“, wie z. B. mangelhafte Kenntnisse und Fähigkeiten, Nichtbestehen von Prüfungen. Sind die Mängel in der fachlichen Eignung allerdings behebbar, so muss der Arbeitgeber zunächst sämtliche milderen Mittel ausschöpfen, sprich den Arbeitnehmer auffordern, an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen, bevor gekündigt werden darf. Drüber hinaus ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich, bevor zur Kündigung gegriffen werden darf. Im öffentlichen Dienst kann die fehlende politische Zuverlässigkeit einen personenbedingten oder auch verhaltensbedingten Kündigungsgrund darstellen. Bestehen berechtigte Bedenken gegen das Seh- und Hörvermögen eines Arbeitnehmers, so darf der Arbeitgeber in der Regel verlangen, dass der Arbeitnehmer sich Seh- und Hörprüfungen unterzieht. Eine Kündigung wegen mangelnder Sprachkenntnisse ist in der Regel unwirksam, wenn erst nach Einführung eines Qualitätsmanagement-Systems derartige Kenntnisse nachträglich erforderlich werden.

Familiäre Verhältnisse

Die Beendigung der Ehe führt nicht automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn zwischen Ehepartnern ein Arbeitsverhältnis besteht. Dies ist eine Frage des Einzelfalles.

Fehlende Fahrerlaubnis

Ist zur Ausübung des Berufes eine Fahrerlaubnis notwendig, so kann deren Fehlen oder der Wegfall (Entzug) einen Kündigungsgrund darstellen.

Auch das Fehlen der Fluglizenz eines Piloten (Ungültigkeit oder Entzug) kann ein Kündigungsgrund darstellen. Trägt der Pilot darauf hin vor, die Nichtverlängerung seiner Fluglizenz sei auf überzogene Prüfungsanforderung zurückzuführen, muss der Arbeitgeber dies widerlegen. In einer anderen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass die Rechtmäßigkeit der Durchführung der Überprüfungsflüge sowie die Nichtverlängerung bzw. der Versagung der Erneuerung der Erlaubnis von dem Verwaltungsgerichten nachzuprüfen sei. Vor Ausspruch der Kündigung sei aber dem Piloten die Chance zu geben, eine zweite Wiederholungsprüfung zu beantragen.

Inhaftierung

folgt in Kürze

Krankheit-, Trunk- und Drogensucht

folgt in Kürze

Leistungsfähigkeit

folgt in Kürze

Pensionsalter

Das Erreichen des 65. Lebensjahres (67. Lebensjahres) rechtfertigt nicht die Kündigung. Sollte es in dem Betrieb allerdings zu betriebsbedingten Kündigungen kommen, so könnte im Rahmen der Sozialauswahl der 65.-Jährige/die 65.-Jährige bevorzugt gekündigt werden müssen. Wir verweisen an dieser Stelle auf unsere Ausführungen zur betriebsbedingten Kündigung (bitte hier anklicken ....). Voraussetzung ist natürlich, dass der 65.-Jährige/die 65.-Jährige eine ausreichende Sozialversicherungsrente oder gar ein betriebliches Ruhegeld beanspruchen kann. Im Übrigen ist nach § 41 Abs. 4 SGB IV der Anspruch des Versicherten auf eine Rente gegen Alters nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Bei einer Kündigung aus betrieblichen Gründen darf bei der sozialen Auswahl der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres nicht berücksichtigt werden.

Schwangerschaft

folgt in Kürze

Verheiratung

Eheschließung ist kein Kündigungsgrund. Sollte in Folge der Eheschließung die Arbeitsleistung zurückgegangen sein, so kann die Kündigung nur auf die mangelhafte Leistung gestützt werden, nicht aber auf die Verheiratung.

Verwandschaft mit konkurrierendem Unternehmer

Ist der Arbeitnehmer mit einem konkurrierenden Unternehmen verwandt oder sind nahe Angehörige bei einem konkurrierenden Unternehmen beschäftigt und kann nur durch die Kündigung vermieden werden, das Betriebsgeheimnisse ausgespäht werden, so kann eine personenbedingte Kündigung gerechtfertigt sein. Sollte der betroffene Arbeitnehmer dagegen selbst Betriebsgeheimnisse verraten, so kommt eine verhaltensbedingte oder sogar außerordentliche Kündigung in Betracht.

Wehr- und Ersatzdienst

Wehrdienst- und Ersatzdienst sind keine Kündigungsgründe. Die Ableistung eines ausländischen Wehrdienstes kann allerdings ein personenbedingter Kündigungsgrund sein, wenn der Arbeitsausfall zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führt und nicht durch organisatorische Maßnahmen überbrückt werden kann. Die Ableistung eines verkürzten Grundwehrdienstes durch ausländische Arbeitnehmer rechtfertigt aber weder eine ordentliche noch außerordentliche Kündigung. Bei einem mehr als einjährigen ausländischen Wehrdienst gilt das oben Gesagte.

Bei Fragen zu Ihrer Kündigung rufen Sie uns bitte auf unserer Hotline an.
Das erste Orientierungsgespräch ist für Sie kostenlos (nur normale Verbindungskosten).