Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG)
Bitte prüfen Sie, ob für Sie der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz überhaupt greift oder ob für Sie lediglich der Maßstab der sog. Willkür anzuwenden ist!
Gesetzlicher Kündigungsschutz nach dem KSchG bedeutet, dass
1. der Arbeitnehmer mindestens seit 6 Monaten beschäftigt sein muss und
2. der Arbeitgeber mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen muss.
Ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl hat der Arbeitgber bei der Kündigung eines Mitarbeiters nicht „freie Hand“, sondern er ist bei seiner Entscheidung an die Vorschriften des KSchG gebunden ist. Der Arbeitgeber kann also nicht einen Mitarbeiter seiner Wahl entlassen, sondern muss im Rahmen der sog. Sozialauswahl unter vergleichbaren Mitarbeitern denjenigen ermitteln, der aus sozialen Gerichtspunkten am wenigsten schutzbedürftig ist.
Ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auf Sie anwendbar oder nicht?
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des KSchG ist es, dass mehr als 5 bzw. mehr als 10 Arbeitnehmer in Ihrem Unternehmen beschäftigt sind. Ab dem 01.01.2004 gilt der Kündigungsschutz nur in Betrieben, die regelmäßig mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigen. Der neue Schwellenwert von 10 Arbeitnehmern gilt nur für Arbeitsverhältnisse, die seit dem 01.01.2004 aufgenommen wurden. Für die bis zum 31.12.2003 begründeten Arbeitsverhältnisse gilt weiterhin der alte Schwellenwert von
5 Arbeitnehmern.
Teilzeitbeschäftigte werden anteilig berücksichtigt. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden wird mit einem Faktor 0,5 gezählt, bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden mit dem Faktor 0,75. Auszubildende zählen nicht mit.
Achtung: Schwellenwert heisst, dass es mehr als 5 bzw. mehr als 10 Arbeitnehmer sein müssen, mit anderen Worten: Ab 5,5 bzw. ab 10,5 Arbeitnehmern besteht also Kündigungsschutz.
Wenn das KSchG auf Sie nicht anwendbar ist, weil in Ihrer Firma zu wenige Mitarbeiter beschäftigt sind, dann gilt folgendes:
Wenn das KSchG auf Sie keine Anwendung findet, so besteht zumindest ein Schutz vor „willkürlichen Kündigungen“. So leitet die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes aus Artikel 12 Grundgesetz einen verfassungsrechtlich bewirkten Mindestschutz des Arbeitnehmers vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen her. Es sind auch die Diskriminierungsverbote aus Artikel 3 Grundgesetz zu beachten. Außerdem besteht eine Pflicht zu einem gewissen Maß an sozialer Rücksichtnahme.
Eine Kündigung ist nicht erst dann ungerechtfertigt, wenn zusätzlich verwerfliche oder diskriminierende Beweggründe die Kündigung sittenwidrig oder treuwidrig werden lassen. Maßstab ist vielmehr die „Willkür“ oder „sachfremde Motivation des Arbeitgebers“. Mit anderen Worten: Soweit eine Auswahl unter mehreren Arbeitnehmern zu erfolgen hat, muss der Arbeitgeber ein gewisses Maß an sozialer Rücksichtnahme walten lassen. Ein durch langjährige Mitarbeit verdientes Vertrauen in das bestehende Arbeitsverhältnis darf nicht unberücksichtigt bleiben.
Grenzen: Allerdings muss natürlich die gesetzliche Eingrenzung des Kündigungsschutzes nach dem KüSchG respektiert werden - die im KüSchG vorgegebenen Maßstäbe der Sozialwidrigkeit dürfen z. B. einem Kleinunternehmer nicht auferlegt werden.
Darlegungs- und Beweislast: Der Arbeitnehmer muss zunächst vortragen, welche objektiven Umstände die Kündigung als sittenwidrig oder treuwidrig erscheinen lassen können. Der Arbeitgeber muss dann hierzu konkret Stellung nehmen. Das Risiko der Nichterweislichkeit der Sitten- oder Treuwidrigkeit bleibt allerdings beim Arbeitnehmer. Allerdings können die Gerichte im Rahmen der freien Beweiswürdigung eigene Schlüsse aus den vorgetragenen objektiven Tatsachen auf die wirkliche Motivation des Arbeitgebers ziehen.
Dies bedeutet im Ergebnis, dass es nicht von vornherein aussichtslos ist, einen Kündigungsschutzprozess zu gewinnen, weil auf den Arbeitnehmer das KSchG keine Anwendung findet. Bei einem fundierten Vortrag der Hintergründe und Erbringung entsprechender Beweise bestehen durchaus Chancen, im Prozess zu obsiegen oder zumindest eine Abfindung zu erstreiten.