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3-wöchige Klagefrist

Wenn Sie Kündigungsschutzklage erheben wollen, müssen Sie dies innerhalb von 3 Wochen tun.

Fristbeginn ist der Tag, an dem Sie die Kündigung erhalten haben (Zugang). Dies kann durch persönliche Übergabe sowie durch Zustellung per Post oder Boten geschehen sein.

Fristende: Die Klage muss innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Es reicht also nicht, wenn Sie die Klage zur Post bringen. Denn nicht auf den Poststempel kommt es an, sondern darauf, dass die Klage tatsächlich dem Gericht vorliegt.

Beispiel: Wenn Sie die Kündigung an einem Donnerstag erhalten, muss die Kündigungsschutzklage spätestens am dritten darauffolgenden Donnerstag um 24:00 Uhr beim Arbeitsgericht angekommen sein.

ACHTUNG! Ausnahme bei verpasster Frist = Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage: Sollten Sie diese Frist bereits verpasst haben, so besteht im Ausnahmefall die Möglichkeit, die verspätete Klage trotzdem noch vom Gericht zugelassen zu bekommen. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie an der rechtzeitigen Einreichung der Klage trotz Anwendung aller Ihnen nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert waren. Typische Beispiele sind hier z.B. ein länger andauernder Urlaub oder Krankenhausaufenthalt. Die Klage muss dann aber innerhalb von zwei Wochen nach Behebung dieses Hindernisses eingereicht werden. Haben Sie auch diese Frist verpasst oder kommt die Zulassung einer verspäteten Klage nicht in Betracht, so gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam. Genauere Informationen erhalten Sie von uns.