Urteile Urlaub
Urteil des BAG vom 03.04.2001 – 9 AZR 166/00 zum Urlaubsanspruch wegen Abhängigkeit des Urlaubsgelds vom Urlaubsanspruch
Der Anspruch auf das tarifliche Urlaubsgeld nach dem Tarifvertrag Sonderzahlung der Beschäftigten im Einzelhandel NRW entsteht nach mehr als dreimonatiger ununterbrochener Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zu demselben Betrieb/Unternehmen. Kann dem Arbeitnehmer weder im Urlaubsjahr noch im Übertragungszeitraum Urlaub erteilt werden, erlischt der Anspruch auf das tarifliche Urlaubsgeld mit dem Urlaubsanspruch.
Beschluss des BAG vom 28.08.2001 – 9 AZR 611/99 zum Urlaubsentgelt wegen Pfändbarkeit der Urlaubsabgeltung
Das Urlaubsentgelt ist Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber für die Zeit des Urlaubs fortzahlt. Es ist ebenso wie anderes Arbeitsentgelt pfändbar. Das gilt auch für das Entgelt, das der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Abgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG zahlt.
Urteil des BAG vom 20.06.2000 – 9 AZR 437/99 zum Urlaubsentgelt wegen Einbeziehung von Rufbereitschaft
Bei der Bemessung des Urlaubsentgelts nach § 15 Ziff. 1, § 20 Ziff. 1.2 MTV für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen- und Stahlindustrie von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Dillenburg, Niederschelden und Wissen ist die Vergütung für Rufbereitschaft als variabler Lohnbestandteil zu berücksichtigen. Die Erbringung einer Arbeitsleistung im physikalischen Sinne ist nicht erforderlich. Das wird insbesondere durch die ausdrückliche Einbeziehung der für Reisezeit und Provisionen geschuldeten Vergütungen deutlich.
Urteil des BAG vom 24.10.2000 – 9 AZR 643/99 zum Urlaubsentgelt wegen Berücksichtigung von Bereitschaftsdiensten
Überstunden i.S.v. § 11 Abs.1 S.1 BurlG leistet ein Arbeitnehmer, wenn er über die für sein Beschäftigungsverhältnis geltende regelmäßige Arbeitszeit hinaus arbeitet. Für sie ist kennzeichnend, daß sich der Inhalt der vom Arbeitnehmer in dieser Zeit geschuldeten Arbeitsleistungen nicht ändert. Der Arbeitnehmer arbeitet lediglich „länger als üblich“ und insoweit „außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit“ Bereitschaftsdienst ist nach allgemeinem Verständnis gegeben, wenn der Arbeitnehmer sich an einer vom Arbeitgeber festgelegten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, um bei Bedarf seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufzunehmen. Hintergrunddienst (Rufbereitschaft) verpflichtet den Arbeitnehmer ebenfalls, auf Abruf die Arbeit Formen der Bereitschaft sind nach allgemeinem Verständnis keine Überstunden, sondern werden je nach vertraglicher Vereinbarung mir dem für Überstunden vereinbarten Entgelt vergütet oder mit einer Pauschale abgegolten.
Urteil des BAG vom 13.10.2001 – 9 AZR 314/00 zum Urlaubsrecht wegen Umrechnung von Urlaubstagen bei unregelmäßiger Arbeitszeit
Der gesetzliche Urlaub von 24 Werktagen (§ 3 BUrlG) ist umzurechnen, wenn der Arbeitnehmer an weniger oder an mehr als sechs Werktagen in der Woche arbeitet. Dieser Umrechnungsgrundsatz ist in § 125 SGB IX (Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen) gesetzlich anerkannt. Ebenso ist ein tariflicher Urlaubsanspruch umzurechnen, wenn der Dauer des Urlaubs (z. B. 30 Arbeitstage) eine regelmäßige Arbeitszeit von fünf Tagen in der Woche zugrunde liegt. Arbeitet der Arbeitnehmer an weniger oder an mehr als an fünf Arbeitstagen in der Woche, erhöht oder vermindert sich der Urlaub entsprechend. Das gilt auch für flexible Arbeitszeitmodelle, bei denen die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit in einem mehrwöchigen Zyklus oder im Jahr erreicht wird. Ins Verhältnis zu setzen sind nicht die geleisteten Arbeitsstunden, sondern die Zahl der mit Arbeitspflicht belegten Arbeitstage.