Urteile Mutterschutz, Erziehungsurlaub, BErziehung
Urteil des ArbG Berlin vom 12.10.2001 – 31 Ga 24563/01, nrkr. zum Erziehungsurlaub wegen Durchsetzung der Arbeitszeitverringerung per einstweiliger Verfügung
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit nebst deren Verteilung nach § 8 TzBfG kann im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens vorläufig durchgesetzt werden, wenn die Teilzeitarbeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile des Arbeitnehmers geboten ist und betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Wesentliche Nachteile liegen vor, wenn die Kindesbetreuung ohne die Verringerung der Arbeitszeit nicht gewährleistet werden kann.
Urteil des BAG vom 27.04.2004 – 9 AZR 21/04 zum Bundeserziehungsgeldgesetz wegen Teilzeitarbeit neben Elternzeit
Nach § 15 Abs. 5 BErzGG läßt der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit u.a. das Recht des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin unberührt, bestehende Teilzeitarbeit ab Beginn der Elternzeit unverändert bis zu 30 Stunden pro Woche fortzusetzen. Unberührt bleibt auch das Recht, die Elternzeit in der Weise zu verlangen, daß zunächst der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin einige Monate vollständig von der Arbeitspflicht freigestellt wird und sich daran die Fortsetzung der bisherigen Teilzeitarbeit während der restlichen Dauer der Elternzeit anschließen soll. Auch für dieses Verlangen gelten die in § 16 Abs. 1 BErzGG geregelten Freisten und Förmlichkeiten.
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Urteil des BAG vom 16.05.2002 – 2 AZR 730/00 zum Mutterschutz wegen Verlust einer Schwangerschaftsmitteilung auf dem Postweg
Gem. § 9 Abs. 1 MuSchG ist die Kündigung einer Frau u.a. dann unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wurde. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht. Es kommt nicht darauf an, durch welchen Umstand die Schwangere an der Fristeinhaltung gehindert ist. Maßgebend ist allein, ob ein gröblicher Verstoß vorliegt oder nicht. Es stellt keinen gröblichen Verstoß dar, wenn die Schwangere die Bescheinigung über die Schwangerschaft mit normaler Post an den Absender versendet und der Brief dann aus ungeklärter Ursache verloren geht. Mit einem Verlust des Briefs auf dem Beförderungswege muss die Schwangere nicht von vornherein rechnen.
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Urteil des BAG vom 18.01.2000 – 9 AZR 932/98 zum Mutterschutzgesetz wegen Mitteilungspflicht bei Beendigung einer Schwangerschaft
Eine Arbeitnehmerin, die dem Arbeitgeber das Bestehen einer Schwangerschaft mitgeteilt hat, ist auch dann verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft (etwa aufgrund einer Fehlgeburt) zu unterrichten, wenn der Arbeitgeber sich mit der Annahme ihrer Dienste in Verzug befindet und eine von ihm erklärte Kündigung wegen Verstoßes gegen § 9 MuSchG rechtskräftig für rechtsunwirksam erklärt worden ist. Hat eine Arbeitnehmerin diese Mitteilung schuldhaft unterlassen und der Arbeitgeber deshalb das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt, so kann der Arbeitgeber die „Nichtbeendigung“ des Arbeitsverhältnisses und die Erfüllung der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Ansprüche der Arbeitnehmerin auf Entgelt nicht als Schaden geltend machen. Dagegen ist die Arbeitnehmerin jedenfalls im Regelfall nicht verpflichtet, das Bestehen einer Schwangerschaft mitzuteilen, was dann aber auch keine Rechte oder Pflichten nach dem MuSchG auslöst.
Urteil des BAG vom 25.02.2004 – 5 AZR 160/03 zum Mutterschutz wegen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bei unbezahltem Sonderurlaub zu Beginn der Schutzfrist
§ 14 Abs. 1 S. 1 MuSchG ist trotz seiner Unvereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weiter anzuwenden. Nach § 200 Abs. 12 Alt RVO setzt der Anspruch auf Mutterschaftsgeld voraus, dass allein wegen der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. der Anspruch kann auch während der Schutzfristen entstehen, sobald die genannte Voraussetzung vorliegt.
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Urteil des BAG vom 17.06.2003 – 2 AZR 245/02 zum Mutterschutzgesetz wegen maßgeblicher Zeitpunkt der behördlichen Kündigungszustimmung
Die Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde zur Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin nach § 9 Abs. 3 MuSchG muss zum Kündigungszeitpunkt vorliegen, aber noch nicht bestandskräftig sein.
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Urteil des BAG vom 13.02.2002 – AZR 588/00 zum Mutterschutzgesetz wegen Entgeltfortzahlung zum Mutterschutzlohn
Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit schließt den Anspruch aus § 11 MuSchG grundsätzlich aus. Bewirkt eine bestehende Krankheit erst bei Fortführung der Beschäftigung die weitere Verschlechterung der Gesundheit und dadurch die Unfähigkeit zur Arbeitsleistung, kommt es darauf an, ob die Ursache hierfür ausschließlich in der Schwangerschaft liegt. In diesem Fall ist der Anspruch auf Mutterschutzlohn gegenüber den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vorrangig. Der Beweiswert eines zunächst nicht näher begründeten ärztlichen Beschäftigungsverbot ist u. a. erschüttert, wenn die Arbeitnehmerin trotz Aufforderung des Arbeitgebers keine ärztliche Bescheinigung vorlegt, aus der hervorgeht, ob krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, von welchen Arbeitsbedingungen der Arzt beim Ausspruch des Beschäftigungsverbots ausgegangen ist und welche Einschränkungen für die Arbeitnehmerin besteht.
Urteil des BAG vom 21.03.2001 – 5 AZR 352/99 zum Mutterschutzrecht wegen Beweisfragen bei einem ärztlichen Beschäftigungsverbot
Die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot nach § 1 Abs. 1 MuSchG können auch dann vorliegen, wenn psychisch bedingter Stress Lebens oder Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet. Voraussetzung ist, dass der gefährdete Stress gerade durch die Fortdauer der Beschäftigung verursacht oder verstärkt wird. Die Beweislast für Umstände, die den Beweiswert einer ärztlichen Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 MuSchG erschüttern sollen, trägt der Arbeitgeber. Die Beweislast dafür, dass trotz des erschütterten Beweiswerts der ärztlichen Bescheinigung ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG angezeigt war, trägt die Arbeitnehmerin.
Urteil des BAG vom 20.09.2000 – 5 AZR 924/98 zum Mutterschutzgesetz wegen Mutterschutzlohn bei späterer Verdienstkürzung
Dauerhafte Verdienstkürzungen sind bei der Berechnung des Mutterschutzlohnes nach § 11 Abs. 2 MuSchG auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erst nach Anlauf des Berechnungszeitraums des § 11 Abs. 1 MuSchG eintreten. Generelle Verdienstkürzungen, die während des Beschäftigungsverbotes eintreten, beruhen nicht auf einen mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot. Sie sind deshalb von der schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin ebenso hinzunehmen wie von den anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch.
Urteil des BAG vom 15.11.2000 – 5 AZR 365/99 zum Mutterschutzgesetz wegen Zuweisung einer Ersatztätigkeit bei Beschäftigungsverbot
Ist eine Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft wegen eines Beschäftigungsverbots gehindert, die vertragliche Arbeitsleistung zu erbringen, darf ihr der Arbeitgeber im Rahmen billigen Ermessens eine andere zumutbare Tätigkeit zuweisen. Die Zuweisung muss die Ersatztätigkeit so konkretisieren, dass beurteilt werden kann, ob billiges Ermessen gewahrt ist.