Urteile Betriebliche Altersversorgung
Urteil des BAG vom 19.04.2005 – 3 AZR 468/04 zur Betrieblichen Altersversorgung wegen Ablösende Betriebsvereinbarung über bestehende Versorgungsordnung
Steht fest, dass durch Betriebsvereinbarunf eine bestehende Versorgungsordnung abgelöst werden kann, sind Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse bereits aus sachlich-proportionalen Gründen möglich. Wird der Eingriff mit der Notwendigkeit von Einsparungen begründet, muss diese in der ablösenden Betriebsvereinbarung nicht ausdrücklich erwähnt sein. Der Arbeitgeber muss, um Eingriffe in künftige, dienstzeitabhängige Zuwächse zu rechtfertigen, keinen Sanierungsplan vorlegen. Es genügt, wenn sich die Kürzungen bei der betrieblichen Altersversorgung in einen Zusammenhang anderer Maßnahmen einfügen, die insgesamt der Kostenersparnis dienen.
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Urteil des BAG vom 29.07.2003 – 3 AZR 630/02 zur Betrieblichen Altersversorgung wegen Änderung von Versorgungsregelungen durch Betriebsvereinbarung
Die arbeitsvertraglicher dynamische Verweisung auf eine Betriebsvereinbarung führt dazu, daß auch deren wirksame Änderungen übernommen werden. Bei einer Änderung der Versorgungsregelungen durch eine spätere Betriebsvereinbarung findet weder ein individueller noch ein kollektiver Günstigkeitsvergleich statt. Das vom Gesetzgeber in § 613a Abs. 1 S. 3 BGB anerkannte Interessen des Betriebserwerbers, die Versorgungsbedingungen zu vereinheitlichen, stellt einen sachlich-propotionalen Grund dar, der einen Eingriff in zukünftige Zuwächse rechtfertigt.
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Urteil des BAG vom 18.02.2003 – 3 AZR 81/02 zur Betrieblichen Altersversorgung wegen Verschlechterung eines Rentnerweihnachtsgelds
Erhält ein Empfänger von betrieblichen Versorgungsleistungen ein Weihnachtsgeld in Höhe seiner Bruttoversorgungsbezüge eines Bezugsmonats, so handelt es sich regelmäßig auch insoweit um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Eine entsprechende Regelung in einer Betriebsvereinbarung ist nach den vom BAG für die Inhaltskontrolle von ablösenden Neuregelungen entwickelten Grundsätzen gegen eine Verschlechterung geschützt. Es ist also zu überprüfen, ob die Neuregelung in den bis zum Ablösungsstichtag erdienten Besitzstand bzw. die erdiente Dynamik oder – ohne dass dies durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt wäre – in künftige dienstzeitabhängige Zuwächse eingreift.
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Urteil des BAG vom 21.08.2001 – 3 AZR 746/00 zur Betrieblichen Altersversorgung wegen Privatnutzung eines Geschäftswagens als Teil des ruhegehaltfähigen Bruttoverdienstes
Die gestattete Privatnutzung eines Geschäftswagens ist als Entgeltbestandteil anzusehen. Aus diesem Grund kann sie auch bei entsprechender Gestaltung der Versorgungszusage bei der Betriebsrentenberechnung Berücksichtigung finden. Ist die Versorgungszusage weit gefaßt (z. B. Bruttoverdienste der letzten 12 Monate), so bedarf es eines ausdrücklichen Ausschlusses, sollen einzelne Verdienstbestandteile unberücksichtigt bleiben. Das gilt jedenfalls dann, wenn wie bei einer Gesamtversorgungszusage die betriebliche Altersversorgung auf den zuletzt erreichten Lebensstandard abstellt.
Urteil des BAG vom 23.01.2001 – 3 AZR 287/00 zur Betrieblichen Altersversorgung wegen Unterbleiben einer Rentenanpassung bei unzureichender Eigenkapitalausstattung
Außerordentliche Erträge, die durch Auflösung stiller Reserven bei der Veräußerung von Anlagevermögen entstehen, erhöhen das zur Verfügung stehende Eigenkapital und sind bei der Berechnung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Belastbarkeit des Unternehmens ist Eigenkapital in Höhe des Stammkapitals ohne weiteres als erforderlich anzusehen. Dies gilt auch für Kapitalrücklagen, die wegen der Aufzehrung von Stammkapital geschaffen wurden.
Urteil des BAG vom 20.03.2001 – 3 AZR 264/00 zur Betrieblichen Altersversorgung wegen Versorgungsausgleich im Gesamtversorgungssystem
Eine Versorgungsordnung, die im Gesamtversorgungssystem die mindernde Berücksichtigung „der Sozialrente“ anordnet, meint damit die insgesamt erdiente gesetzliche Rente, an deren Finanzierung sich ein Arbeitgeber beteiligt hat. An wen diese Rente letztendlich ausgezahlt wird, ist für die Berechnung der Betriebsrente unerheblich. Die im Rahmen eines Versorgungsausgleichs an einen Arbeitnehmer überwiesenen Versorgungsrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung dürfen im Gesamtversorgungssystem nicht zu einer Minderung der Betriebsrente führen. Eine Versorgungsordnung wird nur ganz ausnahmsweise die familienrechtlichen Lasten, die ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Versorgungsausgleichs tragen muss, durch Betriebsrentenzahlung en ausgleichen wollen.
Urteil des BAG vom 21.11.2000 – 3 AZR 91/00 zur Betrieblichen Altersversorgung wegen Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung auf Anwärtertod
Wenn durch Änderung einer Betriebsvereinbarung die betriebliche Altersversorgung von Rentenleistungen auf Kapitalleistungen umgestellt wird, rechtfertigt dies noch nicht, die Hinterbliebenenversorgung in der neuen Betriebsvereinbarung dahingehend zu beschränken, dass sie nur noch beim Tode eines Versorgungsanwärters und nicht mehr beim Tode eines Betriebsrentners gewährt wird. Der zwangsweise Austausch eines Teils der Hinterbliebenenversorgung gegen eine höhere eigene Versorgung des Arbeitnehmers ist anders zu beurteilen als ein entsprechendes Wahlrecht des Arbeitnehmers.
Urteil des BAG vom 23.01.2001 – 3 AZR 164/00 zur Betrieblichen Altersversorgung wegen Vorgezogene Betriebsrente eine vorzeitig Ausgeschiedenen
Das BetrAVG enthält keine Regel zur Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Rente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Bei Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente4 des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers darf die fehlende Betriebstreue zwischen dem vorgezogenen Ruhestand und der in der Versorgungsordnung festgelegten festen Altersgrenze grundsätzlich nicht zweifach mindernd berücksichtigt werden (Aufgabe von BAG, Urt. v. 13.03.1990 – 3 AZR 338/89: sog. doppelte zeitratierliche Kürzung). Ausgangspunkt für die Anspruchsberechnung ist die bis zum Erreichen der festen Altersgrenze erreichbare Vollrente. Sie ist im Hinblick auf das vorzeitige Ausscheiden wegen der deshalb fehlenden Betriebstreue nach § 2 BetrAVG zu kürzen, falls die Versorgungsordnung keine für den Arbeitnehmer günstigere Berechnungsweise vorsieht. Der so ermittelte Besitzstand zum Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens kann ein zweites Mal wegen des früheren längeren Bezuges der Altersrente gekürzt werden. Soweit die Versorgungsordnung das vorsieht, kann ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgenommen werden. Fehlt eine solche Bestimmung, kann die Kürzung statt dessen in der Weise erfolgen, dass die fehlende Betriebstreue zwischen vorgezogener Inanspruchnahme und fester Altersgrenze zusätzlich mindernd berücksichtigt wird.
Betriebliche Altersversorgung wegen Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst
Das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung v. 21.12.2000 ist im BGBl. I, S. 1914 verkündet worden und am 01.01.2001 in Kraft getreten. Aufgrund mehrerer Beschlüsse des BVerfG v. 15.07.1998 (1 BvR 1554/89, 963/94 und 964/94) werden mit einer Änderung des § 18 BetrAVG die bei den Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes Versicherten und vergleichbare Personen den Arbeitnehmern mit einer Altersversorungszusage der gewerblichen Wirtschaft weitgehend gleichgestellt. Es wird eine Voll-Leistung auf der Grundlage der Versogungsregelungen berechnet. Hiervon erhält der vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer einen seiner Betriebszugehörigkeit entsprechenden Teil.
Urteil des BAG vom14.12.1999 – 3 AZR 722/98 zur Betrieblichen Altersvorsorge wegen Insolvenzschutz bei Weiterarbeit eines Versorgungsanwärters über die feste Altersgrenze hinaus
Bei der Berechnung der Versorgungsanwartschaft nach § 7 Abs. 2, §2 BetrAVG ist von dem bis zur festen Altersgrenze erreichbaren Versorgungsanspruch auszugehen. Eine Weiterarbeit des Versorgungsanwärters über die feste Altersgrenze hinaus kann den Versorgungsanspruch nicht mehr mindern.
Urteil des BAG vom 09.11.1999 – 3 AZR 361/98 zur Betrieblichen Altersversorgung wegen Insolvenzsicherungsanspruch und weitergehender Versorgungsanspruch
Ein außergerichtlicher Vergleich i. S. des § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 BetrAVG a. F. (= § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 n. F.) besteht aus einer Vielzahl von Einzelverträgen zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern. Dies gilt auch im Betriebsrentenrecht. Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) hat weder eine gesetzliche Vertretungsmacht noch eine Verfügungsbefugnis für den Abschluss außergerichtlicher Vergleiche über Versorgungsrechte der Arbeitnehmer. § 7 Abs. 2 BetrAVG begrenzt lediglich die gesetzliche Einstandspflicht des PSV. Das Versorgungsverhältnis bleibt unverändert fortbestehen. Den nicht insolvenzgesicherten Teil der Altersversorgung können die Betriebsrentner von ihrem nicht insolvenzgeschützten Versorgungspflichten durch den PSV bedarf der Genehmigung des Versorgungsberechtigten gem. § 415 Abs. 1 BGB. Die Versorgungsansprüche gehen nach § 9 Abs. 2 BetrAVG nur insoweit auf den PSV über, als er nach § 7 BetrAVG einstandspflichtig ist.
Urteil des BAG vom 14.12.1999 – 3 AZR 742/98 zur Betrieblichen Altersversorgung wegen Invaliditätsrente bei dauernder Berufsunfähigkeit
Sagt der Arbeitgeber eine Betriebsrente wegen Berufsunfähigkeit zu, ohne die Berufsunfähigkeit zu definieren, so will er damit i. d. R. den sozialversicherungsrechtlichen Begriff übernehmen. Dies gilt auch insoweit, als in der gesetzlichen Rentenversicherung die Berufsunfähigkeit von den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt abhängt. Eine ausschließlich medizinische Betrachtung der Berufsunfähigkeit scheidet jedenfalls dann aus, wenn die Versorgungszusage nach Bekanntwerden der Beschlüsse des Großen Senats des BSG v. 11.12.1969 (BSGE 30, 167 und 192) erteilt wurde. Ist ein Arbeitnehmer erwerbsunfähig, so ist er auch berufsunfähig. In einem
Gesamtversorgungssystem sind die Sozialversicherungsrenten im Zweifel mit ihrem Bruttobetrag anzurechnen. Der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhöht den Bruttobetrag der Rente nicht.
Urteil des BAG vom 09.11.1999 – 3 AZR 361/98 zur Betrieblichen Altersversorgung wegen Insolvenzsicherungsanspruch und weitergehender Versorgungsanspruch
Ein außergerichtlicher Vergleich i. S. des § 7 Abs. 1 S. 3 NR. 3 BetrAVG a. F. (= § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 n. F.) besteht aus einer Vielzahl von Einzelverträgen zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern. Dies gilt auch im Betriebsrentnerecht. Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) hat weder eine gesetzliche Vertretungsmacht noch einen Verfügungsbefugnis für den Abschluss außergerichtlicher Vergleiche über Versorgungsrechte der Arbeitnehmer. § 7 Abs. 2 BetrAVG begrenzt lediglich die gesetzlich Einstandspflicht des PSV. Das Versorgungsverhältnis bleibt unverändert fortbestehen. Den nicht insolvenzgesicherten Teil der Altersversorgung können die Betriebsrentner von ihrem früheren Arbeitgeber verlangen. Eine vertragliche Übernahme der nach § 7 Abs. 2 BetrAVG nicht insolvenzgeschützten Versorgungspflichten durch den PSV bedarf der Genehmigung des Versorgungsberechtigten gem. § 415 Abs. 1 BGB. Die Versorgungsansprüche gehen nach § 9 Abs. 2 BetrAVG nur insoweit auf den PSV über, als er nach § 7 BetrAVG einstandspflichtig ist.
Urteil des EuGH vom 10.02.2000 – Rs. C-50/96, 234 und 235/96, Rs. C-270 und 271/97 zur Betrieblichen Altersversorgung wegen Rückwirkender Anschluss Teilzeit beschäftigter Frauen an ein betriebliches Altersrentensystem
Teilzeit beschäftigte Frauen bei der Deutschen Bundespost haben Anspruch auf unbefristeten rückwirkenden Anschluss an das betriebliche Altersrentensystem (hier: Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost) für jene Beschäftigungszeiten, während denen sie ursprünglich tarifvertraglich ausgeschlossen waren. Die Beschränkung der Möglichkeit der betroffenen AN, sich auf die unmittelbare Wirkung von Art. 119 des EG-Vertrages zu berufen (nach Rspr. des EuGH ab dem Tag der Verkündung des Urteils „Defrenne II“ am 08,94,1996), schließt für diese nicht die Möglichkeit aus, sich auf nationale Vorschriften, wie Art. 3 GG, zu berufen.
Urteil des BAG vom 17.06.2003 – 3 AZR 396/02 zur Betrieblichen Altersversorgung wegen Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage
Seit der Streichung des Sicherungsfalls der wirtschaftlichen Notlage (§ 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 BetrAVG a. F.) durch Art. 91 EGInsO besteht das von der Rechtsprechung aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelte Recht zum Widerruf insolvenzgeschützter betrieblicher Versorgungsrechte wegen wirtschaftlicher Notlage (seit BAG, Urt. v. 10.12.1971 – 3 AZR 190/71) nicht mehr. Ein solches Recht kann auch nicht auf die in einer Versorgungsordnung aufgenommenen steuerunschädlichen Vorbehalte gestützt werden. Diese Vorbehalte wirken nur deklaratorisch; sie begründen kein eigenständiges Recht zum Widerruf.
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Urteil des BAG vom 23.03. 2004 – 3 AZR 151/03 zur Betrieblichen Altersversorgung wegen Begrenzung der Arbeitgeberhaftung für Versorgungsverbindlichkeiten nach Firmenübernahme
Nach § 613a BGB gehen mit einem betriebsübergang nur die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisse, nicht auch die Ruhestandsverhältnisse auf den Erwerben über. Nach Art. 37 Abs. 1 EGHGB findet auf Versorgungsverbindlichkeiten, die vor dem 26.3.1994 entstanden sind und später als vier Jahre nah der Eintragung einer Firmenübernahme fällig werden, § 26 HGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung mit der Maßgabe, daß die in der Folgezeit fällig werdenden Versorgungsverbindlichkeiten nach Ablauf eines Jahres verjähren. Es wird an der st. Rspr. Zu § 26 HGB a. F. festgehalten, wonach diese Bestimmung bei Versorgungsverbindlichkeiten nicht über ihren Wortlauf hinaus zu umfassenden Enthaftung des bisherigen Firmeninhabers nach Ablauf de dort vorgesehenen Zeitspanne führt.
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Urteil des BAG vom 18.11.2003 – 3 AZR 517/02 zur Betrieblichen Altersversorgung wegen Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente eines vorzeitig Ausgeschiedenen
Nach den insbesondere §§ 2 und 6 BetrAVG zu entnehmenden gesetzlichen Grundwertungen ist es von Rechts wegen ausgeschlossen, die fehlende Betriebstreue eines vorzeitig mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers, der die erdiente Betriebsrente vorgezogen in Anspruch nimmt, neben versicherungsmathematischen Abschlägen zweifach mindernd zu berücksichtigen. Dem entgegenstehende Regelungen sind unwirksam, es sei denn, sie finden sich in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag (§ 17 Abs. 3 BetrAVG).
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Beschluss des BAG vom 17.06.2003 – 3 ABR 43/02 zur Betrieblichen Altersversorgung wegen Verschlechternde Ablösung einer Gesamtzusage durch Betriebsvereinbarung
Ein kollektiver Günstigkeitsvergleich (s. dazu BAG, Beschl. v. 16.09.1986 – GS 1/82) zwischen einem durch Gesamtzusage begründeten Versorgungswerk, das durch Widerruf für neu in den Betrieb eintretende Mitarbeiter geschlossen worden war, und einer geänderten Versorgungsordnung, die wieder für alle Mitarbeiter geöffnet ist, kann nicht ohne weiteres in der Weise vorgenommen werden, dass dem Aufwand für das geschlossene Versorgungswerk mit der naturgemäß sinkenden Zahl von Versorgungsberechtigten der Aufwand gegenübergestellt wird, der auf unbestimmte Zeit für das wieder geöffnete Versorgungswerk aufzubringen.
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Urteil des BAG vom 20.02.2001 – 3 AZR 407/99 zur Betrieblichen Altersversorgung wegen Gleichbehandlung von geringfügig Beschäftigten
Die Regelung in einer Versorgungsrichtlinie, wonach bei der Berechnung des Betriebsrentenanspruchs Beschäftigungszeiten, die vor einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses liegen, unter bestimmten Bedingungen zu berücksichtigen sind, rechtfertigen es nicht ohne weiteres, eine vertragliche Unverfallbarkeit aufgrund der Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten vor und nach einem Unterbrechungszeitraum anzunehmen. Der Senat lässt unentschieden, ob die Herausnahme von geringfügig Beschäftigten aus einem Versorgungswerk allein im Hinblick darauf, dass es sich um eine Zusatzversorgung handelt, sachlich gerechtfertigt ist, auch wenn das Versorgungswerk keine Gesamtversorgung i. S. der bisherigen Senatsrechtsprechung vorsieht.
Urteil des BAG vom 23.05.2000 – 3 AZR 228/99 zur Betrieblichen Altersversorgung wegen Altersrente eines Schwerbehinderten
Jedenfalls, sowie ein Betriebsrentenanspruch auf Beschäftigungszeiten vor dem 17.05.1990 beruht, ist ein Arbeitgeber nicht aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, einem schwerbehinderten Arbeitnehmer ebenso wie einer Arbeitnehmerin die Möglichkeit zu geben, betriebliche Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Abschläge in Anspruch zu nehmen.
Urteil des BAG vom 14.12.1999 – 3 AZR 742/98 zur Betrieblichen Altersversorgung wegen Invaliditätsrente bei dauernde Berufsunfähigkeit
Sagt der Arbeitgeber eine Betriebsrente wegen Berufsunfähigkeit zu, ohne die Berufsunfähigkeit zu definieren, so will er damit i.d.R. den sozialversicherungsrechtlichen Begriff übernehmen. Dies gilt auch insoweit, als in der gesetzlichen Rentenversicherung die Berufsunfähigkeit von den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt abhängt. Eine ausschließlich medizinische Betrachtung der Berufsunfähigkeit scheidet jedenfalls dann aus, wenn die Versorgungszulage nach Bekanntwerden der Beschlüsse des Großen Senats des BSG v. 11.12.1969 (BSGE 30, 167 und 192) erteilt wurde. Ist ein Arbeitnehmer erwerbsunfähig, so ist er auch berufsunfähig. In einem Gesamtversorgungssystem sind die Sozialversicherungsrente im Zweifel mit ihrem Bruttobetrag anzurechnen . Der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers zu Kranken- und Pflegeversicherung erhöht den Bruttobetrag der Rente nicht.
Urteil des BAG vom 14.12.1999 – 3 AZR 675/98 zur Betrieblichen Altersversorgung wegen Übertragung eines Versicherungsbestandes von einer Pensionskasse auf ein Unternehmen der Lebensversicherung
Die satzungsgemäße Übertragung eines Teilbestandes von Pensionsversicherungen von einer Pensionskasse auf ein Unternehmen der Lebensversicherung bedarf nach § 14 VAG der Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen. Die Vorschrift stellt einen zureichenden Eigentumsschutz im Rahmen des Bestandsübertragungsvertrages sicher (vgl. BVerfG v. 11.07.1990 – 1 BvR 570/90, VersR 1991, 757). Ist diese Genehmigung bestandskräftig erteilt, bedarf es zum Wirksamwerden der Übertragung nicht mehr der Zustimmung der einzelnen Versorgungsanwärter.
Urteil des BAG vom 03.11.1998 – 3 AZR 454/97 zur Betrieblichen Altersversorgung wegen kein Insolvenzschutz für Überbrückungsgelder
Der Pensionssicherungs-Verein muss nur für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einstehen. Es muss sich um das Versprechen einer Leistung zum Zwecke der Versorgung und ein die Versorgungsleistung auslösendes biologisches Ereignis (Alter, Invalidiät, Tod) handeln, und die Zusage muss aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses erfolgt sein. Dabei kommt es insbes. darauf an, dass der Leistungsanspruch vom Erreichen eines bestimmten Lebensalters abhängig gemacht worden ist, das nach der Verkehrsanschauung als Beginn des Ruhestandes gilt. Daran fehlt es bei von dem Arbeitgeber versprochenen Zahlungen zwischen dem Ausscheiden nach dem 60. Lebensjahr und dem Eintritt in den vorgezogenen Ruhestand, wenn die Zusage offenbar von einem Ruhestandsalter von 65 Jahren und der Möglichkeit eines vorgezogenen Ruhestandes ausgeht. Bei Leistungen für einen davor liegenden Zeitraum handelt es sich um Überbrückungshilfen bis zum Erreichen des Ruhestandes und nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zur Absicherung des Ruhestandes.
Beschluss des BAG vom 25.01.2005 – 1 ABR 59/03 zur Mitbestimmung des Betriebsrats wegen Erhöhung der Arbeitszeit statt Neubesetzung eines Arbeitsplatzes
Besetzt der Arbeitgeber einen zuvor ausgeschriebenen Arbeitsplatz im Wege einer Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit schon beschäftigter Arbeitnehmer, so liegt darin bei längerer als einmonatiger Dauer eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Die einvernehmliche Verminderung der vertraglichen Arbeitszeit betriebsangehöriger Arbeitnehmer löst Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht aus.
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