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Urteile Arbeitsunfall und Unfallversicherung

Urteil des BGH vom 14.06.2005 – VI ZR 25/04 zum Arbeitsunfall wegen Gesamtschuldnerhaftung des Unternehmers
Der nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer, der neben seinem nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII privilegierten Verrichtungsgehilfen lediglich nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB, als Gesamtschuldner haftet, ist gegenüber dem Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses von der Haftung für erlittene Personenschäden freigestellt (vgl. § 840 Abs. 2 BGB); in einem Innenverhältnis zwischen dem Verrichtungsgehilfen und dem Geschäftsherrn etwa bestehender arbeitsrechtlicher Freistellungssanspruch bleibt dabei außer Betracht. Die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers bleibt im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhälnisses auf die Fälle beschränkt, in denen ihn nicht nur eine Haftung wegen vermuteten Auswahl- und Überwachungsverschuldens gem. § 831 BGB, sondern eine eigene „Verantwortlichkeit“ zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder wegen eines organisationsverschuldens trifft.

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Urteil des BAG vom 22.04.2004 – 8 AZR 159/03 zum Arbeitsunfall wegen Haftungsausschluss bei Streit unter Arbeitskollegen
Das Haftungsprivileg des § 105 Abs. 1 SGB VII greift ein, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeitsleistung seines Arbeitskollegen beanstandet und ihm dabei einen Schubser gibt. Eine betriebliche Tätigkeit liegt nämlich vor, wenn der Schädiger bei objektiver Betrachtungsweise aus seiner Sicht im Betriebsinteresse handeln durfte, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch ist und keine Exzeß darstellt.

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Urteil des BAG vom 14.12.2000 – 8 AZR 92/00 zur gesetzlichen Unfallversicherung wegen Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfall
Das Verlassen des Arbeitsplatzes einschließlich des Wagens auf dem Werksgelände bis zum Werkstor (sog. Betriebsweg) stellt regelmäßig noch eine betriebliche Tätigkeit i.S.v. § 105 Abs. 1 SGB VII dar. Der Weg von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 SGB VII) beginnt mit dem Durchschreiten oder Durchfahren des Werkstores. Auf dem abgegrenzten Werksgelände besteht dessen betriebseigentümliche Gefahr und nicht (nur) das allgemeine Wegerisiko.