Urteile Arbeitsgerichtsprozess
Urteil des BAG vom 28.10.2005 – 8 AZR 492/03 zum Arbeitsprozess wegen Berufungsfrist bei fehlender Urteilzustellung/Rechtsmittelbelehrung
Fehlt es an der Zustellung eines vollständig abgefassten Urteils eines Arbeitsgerichts, beginnt die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung. In diesem Falle endet die Berufungsfrist sechs Monate und die Berufungsbegründungsfrist sieben Monate nach Verkündung.
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Urteil des BAG vom 24.11.2004 – 10 AZR 169/04 zum Arbeitsgerichtsverfahren wegen Stufenklage auf Auskunft und Entschädigung
Wird eine Klage auf Erteilung von Auskünften verbunden mit einem Antrag gem. § 61 Abs. 2 ArbGG auf Entschädigung für den Fall der nicht fristgemäßen Erteilung der Auskunft, ist ein gleichzeitig für den Fall der fristgemäß erteilten Auskunft gestellter unbestimmter Antrag auf die Leistung, die sich aus der Auskunft ergibt, unzulässig.
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Urteil des BAG vom 01.12.2004 – 5 AZR 597/03 zum Arbeitsgerichtsverfahren wegen Parteifähigkeit der GbR
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Arbeitsgerichtsverfahren aktiv und passiv parteifähig.
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Beschluss des BVerfG vom 26.03.2001 – 1 BvR 383/00 zum Arbeitsgerichtsverfahren wegen Verspätete Urteilsbegründung
Eine landesarbeitsgerichtliche Entscheidung, in der die Revision nicht zugelassen wurde und deren vollständige Gründe erst mehr als fünf Monate nach Verkündung unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind, kann keine geeignete Grundlage mehr für das Revisionsgericht sein, um das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen in rechtsstaatlicher Weise zu überprüfen. Ein Landesarbeitsgericht, das ein Urteil in vollständiger Fassung erst so spät absetzt, erschwert damit für die unterlegene Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise.
Urteil des BAG vom 21.06.2000 – 5 AZR 7827/98 Arbeitsgerichtsverfahren wegen Feststellungsinteresse für vergangenheitsbezogene Statusklage
Das Feststellungsinteresse für eine Klage, mit der das Besteht eines Arbeitsverhältnisses in einem bereits abgeschlossenen Zeitraum festgestellt werden soll, läßt sich nicht mit der Erklärung eines Sozialversicherungsträgers begründen, er werde das Ergebnis der arbeitsgerichtliche Statusurteil nicht nur als bloße Entscheidungshilfe, sondern de facto als bindend von den Sozialenversicherungsträgern hingenommen werden, kann nicht mehr angenommen werden, nachdem das BSG (Urt. v. 9.5.1995 – 10 Rar 5/94) arbeitsgerichtliche Urteile für das sozialrechtliche Leistungsrecht nicht mehr als bindend erachtet, da die Sozialverwaltung den wahren Sachverhalten von Amts wegen zu erforschen hat und sich Arbeitsvertragsparteien z.B. nicht auf Kosten der Bundesanstalt für Arbeit einige können sollen.
Beschluss des BAG vom 11.06.2003 – 5 AZB 1/03 zum Arbeitsgerichtsverfahren wegen Nachträgliche Korrektur einer Lohnsteuerbescheinigung
Für Klagen auf Berichtigung unrichtiger Eintragungen in der Lohnsteuerbescheinigung sind nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die Finanzgerichte zuständig. Prägend für die Inhaltliche Ausgestaltung der Lohnsteuerbescheinigung ist nicht die auf § 242 BGB beruhend Nebenpflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis zur ordnungsgemäßen Ausfüllung der Lohnsteuerkarte, sondern die sich aus § 41b EStG ergebende lohnsteuerrechtliche Verpflichtung. Die arbeitsrechtliche Nebenpflicht wird inhaltlich Verschrift gibt, die bestimmt, wie eine Lohnsteuerbescheinigung auszusehen hat, liegt hier keine bürgerlich- rechtliche Streitigkeit, Sondern eine steuerrechtliche Streitigkeit vor.
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Urteil des BAG vom 10.10.2002 – 2 AZR 240/01 zum Auflösungsantrag des Arbeitgebers wegen nicht mitgeteilte Auflösungsgründe
Die Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit i. S. des § 9 KSchG nicht erwarten lassen, müssen nicht im Verhalten, insbesondere auch nicht im verschuldeten Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Der Arbeitgeber darf jedoch Spannungen zwischen Arbeitnehmern oder zwischen einem Arbeitnehmer und Vorgesetzten nicht ohne Beachtung der Verantwortungsanteile zu Lasten des gekündigten Arbeitnehmers lösen. Auch stellt die bloße Weigerung von Arbeitnehmern, mit dem Gekündigten zusammenzuarbeiten, noch keinen Auflösungsgrund dar. Ein betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtliches Verwertungsverbot für nicht mitgeteilte Kündigungsgründe erstreckt sich nicht auf die Verwendung dieser Gründe im Rahmen eines Auflösungsantrags nach § 9 Abs. 1 KSchG.
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Urteil des LAG Rh.-Pfalz vom 10.04.2001 – 2 Sa 8/01 zur Berufung wegen Zulässigkeit für einen Einzelanspruch bei einem mehrgliedrigen Streitgegenstand
Greift der Berufungsführer bei einem mehrgliedrigen Streitgegenstand, der in der Addition seiner Einzelansprüche den Beschwerdewert von 1.200 DM (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG)übersteigt, das erstinstanzliche Urteil formal zwar in voller Höhe an, befasst sich die Berufungsbegründung in der gebotenen Weise durch eine argumentative Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen aber nur mit einem Streitgegenstand, dessen isolierter Beschwerdewert unter 1.200,01 DM liegt, dann ist die Berufung insgesamt unzulässig, wenn das Arbeitsgericht – soweit ordnungsgemäß angegriffen – weder die Berufung zugelassen hat (§ 64 Abs. 2 Buchst. a ArbGG) noch insoweit eine Bestandsstreitigkeit i. S. v. § 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG vorliegt.
Urteil des BAG vom 12.01.2001 – V ZR 468/99 zur Klageschrift wegen Antrag bei Existenz eines Vorvertrages
Bei einem schon in einem Vorvertrag vollständig ausformulierten künftigen Hauptvertrag besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Abgabe eines Angebots durch den Verpflichteten. Der Berechtigte hat vielmehr mit seinem Klageantrag ein eigenes Angebot zu unterbreiten und dessen Abnahme durch den Verpflichteten zu verlangen. Regelt ein Vorvertrag jedoch nicht den vollständigen Inhalt des in Aussicht genommenen Hauptvertrages, sondern verweist er insoweit lediglich auf die Bestimmungen in Kaufverträgen, die mit anderen Käufern geschlossen werden, so muss der Berechtigte mit seinem Klageantrag kein eigenes Angebot unterbreiten und dessen Annahme verlangen, sondern kann auf Abgabe eines ausformulierten Vertragsangebots durch den Verpflichteten klagen.