Urteile Entgelt, Vergütung und Lohn
Urteil des BAG vom 20.06.2001 – 4 AZR 290/00 zum Arbeitsentgelt wegen wiederholte freiwillige Weitergabe einer Tariferhöhung
Auch die wiederholte freiwillige Weitergabe einer Tariferhöhung beinhaltet nur das Angebot zu einer entsprechenden Vertragsänderung, das von dem Arbeitnehmer konkludent angenommen wird. Für die Begründung der weitergehenden Verpflichtung, auch die zukünftigen Tariferhöhungen weiterzugeben, bedarf es zusätzlicher Umstände.
Urteil des BGH vom 16.10.2001 – VI ZR 408/00 zum Arbeitsentgelt wegen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit bei vertraglich vereinbarter Lohnfortzahlung
Der Unternehmer, der an einen Beschäftigten bei dessen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung das Gehalt weiterbezahlt, darf sich entsprechend dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit auf die ohne zeitliche Lücke vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlassen, wenn nicht tatsächliche Umstände ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Inhalts der ärztlichen Zeugnisse begründen.
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Urteil des BAG vom 23.05.2001 – 5 AZR 527/99 zum Arbeitsentgelt wegen Auffälliges Mißverhältnis beim Lohnwucher
Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei der Vereinbarung von 70 % des üblichen Gehalts ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung i. S. von § 138 BGB verneint hat.
Urteil des BAG vom 26.09.2001 – 10 AZR 714/00 zum Arbeitsentgelt wegen Ausnahme von Teilzeitbeschäftigten vom Essensgeldzuschuss
Der Ausschluss einer mit drei Vierteln der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten tätigen Arbeitnehmerin vom Bezug eines jährlich im voraus gezahlten Essensgeldzuschusses verstößt gegen § 2 Abs. 1 BeschFG, wenn die Anspruchsvoraussetzungen so gestaltet sind, dass alle Beschäftigten einen Zuschuss erhalten, von denen zu erwarten ist, dass sie typischerweise ein Mittagessen während ihrer Arbeitszeit einnehmen, und dies auf die Teilzeitbeschäftigten ebenfalls zutrifft.
Urteil des BAG vom 11.10.2000 – 5 AZR 240/99 zum Arbeitsentgelt wegen Weiterbenutzung eines Firmenfahrzeugs während der Mutterschutzfristen
Gehören Sachbezüge zum Arbeitsentgelt und sind sie nicht frei widerruflich (hier: Überlassung eines Firmenfahrzeugs zum unbeschränkten privaten Gebrauch), so sind sie der Arbeitnehmerin nicht nur während eines Beschäftigungsverbots i.S.d. § 3 Abs. 1, § 4 MuSchG, sondern regelmäßig auch während der Schutzfristen der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG weiterzugewähren.
Urteil des BAG vom 18.09.2001 – 9 AZR 307/00 zum Arbeitsentgelt wegen Arbeitsfreistellung statt Überstundenvergütung
Ein bereits entstandener Anspruch auf Überstundenvergütung kann nicht durch einseitige Freistellung von der Arbeit erfüllt werden, wenn keine Ersatzbefugnis vereinbart ist. Ein Arbeitnehmer, der eine einseitig vom Arbeitgeber angeordnete Freistellung widerspruchslos befolgt, erklärt damit i. d. R. nicht sein Einverständnis mit einem gleichzeitig mit der Freistellung angesonnenen Verzicht auf bereits entstandene Vergütungsansprüche. Für die Frage, ob Überstunden zu vergüten sind, kommt es nicht darauf an, ob ihre Ableistung den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zuwiderlief.
Urteil des BAG vom 17.04.2002 – 5 AZR 413/00 zur Arbeitsvergütung wegen übliche Vergütung bei Teilzeitbeschäftigten
Eine Vergütungsabrede, wonach die Vergütung für Teilzeitbeschäftigung niedriger ist als für Vollzeitbeschäftigte, ist gem. § 134 BGB i.V.m. § 2 Abs. 1 BeschFG nichtig. Die Rechtsfolgen bei Nichtigkeit bestimmen sich nach dem Zweck der Verbotsnorm. § 2 Abs. 1 BeschFG bezweckt den Schutz der Arbeitnehmer vor einer Benachteiligung wegen Teilzeitbeschäftigung. Für nachteilige Vergütungsabreden bedeutet dies, daß sie solange unwirksam sind, wie eine Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit besteht. Liegt keine Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit mehr vor, erlangt die ursprüngliche Vergütungsvereinbarung wieder Geltung.
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