Arbeitnehmerüberlassung und Leiharbeitnehmer
Urteil des BAG vom 25.10.2000 – 7 AZR 487/99 zur Arbeitnehmerüberlassung wegen Entsteht eines Arbeitsverhältnisses
Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. AÜG setzt voraus, daß sich der drittbezogene Personaleinsatz auf seiten des Vertragsarbeitgebers darauf beschränkt, einem Dritten den Arbeitnehmer zur Förderung von dessen Betriebszwecken zur Verfügung zu stellen. Keine Arbeitnehmerüberlassung liegt daher vor, wenn die beteiligten Arbeitgeber im Rahmen einer unternehmerischen Zusammenarbeit mit dem Einsatz ihrer Arbeitnehmer jeweils ihre eigenen Betriebszwecke verfolgen. Ebenso liegt keine Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn die Arbeitnehmer in einen Gemeinschaftsbetrieb entsandt werden, zu dessen gemeinsamer Führung sich ihr Vertragsarbeitgeber und ein Dritter rechtlich verbunden haben (BAG, Urt. vom 03.12.1997 – 7 AZR 764/96), oder wenn sie für ihnen Vertragsarbeitgeber bei der Erfüllung von dessen gesetzlichen Aufgaben tätig werden (BAG, Urt. vom 26.04.1995 - 7 AZR 850/94). Dem steht nicht entgegen, daß der überlassene Arbeitnehmer den Weisungen des Dritten unterliegt und innerhalb dessen betrieblicher Organisation mir dessen Arbeitnehmers zusammenarbeitet.
Urteil des BGH vom 25.06.2002 – X ZR 83/00 zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wegen Umgehung durch Vertragsgestaltung
Für die rechtliche Einordnung eines Vertrages ist weder die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge noch die von ihnen gewählte Bezeichnung maßgeblich. Vielmehr bestimmt der sich aus dem Wortlaut des Vertrages und dessen praktischer Durchführung ergebende wirkliche Wille der Vertragspartner den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp. Die Parteien können die zwingendem Schutzvorschriften des AÜG nicht dadurch umgehen, dass sie einen vom tatsächlichen Geschäftsinhalt abweichenden Vertragstyp wählen.
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