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Urteile zum Direktionsrecht und Arbeitsplatz

Urteil des BAG vom 13.12.2001 – 8 AZR 131/01 zum Arbeitsplatz wegen Beweislast bei gesundheitlichen Einschränkungen des Arbeitnehmers
I. d. R. ist ein Arbeitgeber oder ein Vorgesetzter nicht verpflichtet, ärztliche Untersuchungen zu veranlassen, wenn ein Arbeitnehmer in seiner Person liegende gesundheitliche Bedenken gegen die ihm abverlangten, arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeiten erhebt. In solchen Fällen ist es grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers, zu informieren und ggf. entsprechende ärztliche Atteste vorzulegen.

Urteil des BAG vom 23.09.2004 – 6 AZR 567/03 zum Direktionsrecht wegen Verteilung der Arbeitszeit
Der Arbeitgeber kann die Lage der Arbeitszeit gem. § 106 S. 1 GewO nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit hierüber keine vertraglichen oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen getroffen sind. Die Grenzen billigen Ermessens sind gewahrt, wenn der Arbeitgeber bei der Bestimmung der Zeit der Arbeitsleistung nicht nur eigene, sondern auch berechtigte Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt hat. Auf schutzwürdige familiäre Belange des Arbeitnehmer hat er Rücksicht zu nehmen, soweit einer vom Arbeitnehmer gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nicht betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Erfordert die Verteilung der Arbeitszeit eine personelle Auswahlentscheidung des Arbeitgebers zwischen mehreren Arbeitnehmern, finden die Grundsätze zur sozialen Auswahl im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung keine Anwendung.

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