Urteile Wettbewerbsverbot
Urteil des BAG vom 13.07.2005 – 10 AZR 532/04 zum Wettbewerbsverbot wegen Aufschiebende Bedingung
Die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung für das Inkrafttreten eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (hier: das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wird wirksam mit Ablauf des zweiten Vertragsjahres des Vertrages) ist zulässig. Wenn innerhalb einer im Arbeitsvertrag enthaltenen Vereinbarung unter der Überschrift „Wettbewerbsverbot“ alle die das Wettbewerbsverbot konstituierenden und ausgestaltenden Zusammenhang stehen, so ist eine innerhalb dieser Vereinbarung vorgesehene aufschiebende Bedingung für das Inkrafttreten des Wettbewerbsverbots keine überraschende Klausel i. S. von § 305c Abs. 1 BGB. Es mangelt insoweit an dem hierfür vorausgesetzten „Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt“.
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Urteil des BAG vom 11.04.2000 – 9 AZR 131/99 zum Wettbewerbsverbot wegen Verjährung bei Wettbewerbsverbot
Die dreimonatige Verjährungsfrist nach § 61 Abs. 2 HGB gilt nicht nur für Schadensersatz- und Herausgabeansprüche nach § 61 Abs. 1 HGB, sondern für alle Ansprüche des Arbeitgebers, die dieser aus Wettbewerbsverstößen des Arbeitnehmers nach § 60 HGB herleitet. Sie ist daher auch dann anzuwenden, wenn konkurrierende Schadensersatzansprüche aus einer unerlaubten Handlung nach § 823 BGB oder wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nach § 826 BGB geltend gemacht werden .