Urteile Probezeit
Urteil des BAG vom 07.03.2002 – 2 AZR 93/01 zur Probezeit wegen Verlängerung durch befristeten Aufhebungsvertrag
Sieht der Arbeitgeber die sechsmonatige Probezeit als nicht bestanden an, so kann er regelmäßig, ohne rechtsmißbräuchlich zu handeln, anstatt das Arbeitsverhältnis innerhalb der Frist des § 1 S. 1 KSchG mit der kurzen Probezeitkündigungsfrist zu beenden, dem Arbeitnehmer eine Bewährungschance geben, indem er mit einer überschaubaren, längeren Kündigungsfrist kündigt und dem Arbeitnehmer für den Fall seiner Bewährung die Wiedereinstellung zusagt. In diesem Fall zielt der Aufhebungsvertrag nicht darauf, das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, der bereits die Wartezeit erfüllt hat, beim Eintritt einer Bedingung zu beenden und den Kündigungsgrund dann der Nachprüfung am Maßstab des § 1 Abs. 2 KSchG zu entziehen.
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