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Urteile Berufsausbildung

Urteil des BAG vom 23.09.2004 – 6 AZR 519/03 zum Berufsausbildungsverhältnis wegen Verlängerung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung
Der Anspruch auf Verlängerung des Berufsausbildungungsverhältnisses nach § 14 Abs. 3 BBiG entsteht mit Kenntnis des Auszubildenden vom Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Vor Ablauf der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit ist die Geltendmachung des Verlängerungsanspruchs nicht fristgebunden. Macht der Auszubildende einen während des Berufsausbildungsverhältnisses entstandenen Anspruch auf Verlängerung erst nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit geltend, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis nur dann bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, wenn das Verlangen unverzüglich (hier: verspätet nach 26 Tagen) erklärt wird.

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Urteil des BAG vom 05.07.2000 – 5 AZR 883/98 zur Berufsausbildung wegen Rückzahlung von Ausbildungskosten
Ein Arbeitnehmer, der auf Kosten des Arbeitgebers ausgebildet worden ist, hat die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Folge evtl. Rückzahlungspflichten zu vertreten, wenn das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitnehmers beendet worden ist. Dazu gehört auch der Abschluss eines Auflösungsvertrages, der ausschließlich im Interesse des Arbeitnehmers liegt und von ihm initiiert wurde, erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werdende Ansprüche sind im Falle einer tariflichen Ausschlussfrist, die bestimmt, dass im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle Ansprüche beider Vertragsparteien binnen einer bestimmten Frist nach der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen sind, erst innerhalb einer mit der Fälligkeit des Anspruches beginnenden Ausschlussfrist zu erheben.

Urteil des BAG vom 16.01.2003 – 6 AZR 384/01 zur Berufsausbildung wegen Rückzahlung von Ausbildungskosten
Die richterliche Inhaltskontrolle einzelvertraglicher Vereinbarungen über die Rückzahlung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer hat sich zunächst daran zu orientieren, ob die Rückzahlungsvereinbarung einem billigenswerten und anzuerkennenden Interesse des Arbeitgebers entspricht. Dazu gehört das Interesse, die über die Leistung und Gegenleistung im Arbeitsverhältnis hinausgehenden ausbildungsbedingten Aufwendungen erstatte zu erhalten, wenn der Arbeitnehmer nach Abschluß der Ausbildung das Arbeitsverhältnis beendet und deshalb für den Arbeitgeber ein erneuter Ausbildungsaufwand entsteht. Eins solches Interesse fehlt aber i. d. R. bei einarbeitungsbedingten Aufwendungen.

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Urteil des BAG vom 17.08.2000 – 8 AZR 578/99 zum Berufsausbildungsrecht wegen Schadensersatz bei Abbruch der Berufsausbildung
Der Schadensersatzanspruch nach § 16 BBiG setzt nur voraus, dass das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit durch einen Umstand, den der andere Teil zu vertreten hat, vorzeitig beendet wird. Die tatsächliche Beendigung, z.B. durch Ausschneiden unter Vertragsbuch, genügt. Eine wirksame Kündigung kann nicht verlangt werden. Löst der Auszubildende des Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit schuldhaft vorzeitig, ohne dass eine Fall des § 15 Abs. 2 Nr. 2 BBiG vorliegt, so kann der Ausbildende Ersatzaufwendungen verlangen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Dazu gehören die Aufwendungen für die ersatzweise Beschäftigung eines ausgebildeten Arbeitnehmers nicht. Ausbildungsverhältnis und Arbeitsverhältnis können wegen der ganz unterschiedlichen Pflichtenbindung nicht gleichgesetzt werden.

Urteil des BAG vom 05.07.2000 – 5 AZR 883/98 zur Berufsausbildung wegen Rückzahlung von Ausbildungskosten
Ein Arbeitnehmer, der auf Kosten des Arbeitgebers ausgebildet worden ist, hat die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Folge eventueller Rückzahlungspflichten zu vertreten, wenn das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitnehmers beendet worden ist. Dazu gehört auch der Abschluss eines Auflösungsvertrages, der ausschließlich im Interesse des Arbeitnehmers liegt und von ihm initiiert wurde. Erst nach Ausschlussfrist, die bestimmt, dass im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle Ansprüche beider Vertragsparteien binnen einer bestimmten Frist nach der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen sind, erst innerhalb einer mit der Fälligkeit des Anspruches beginnenden Ausschlussfrist zu erheben.

Urteil des BAG vom 15.03.2000 – 5 AZR 622/98 zur Berufsausbildung wegen Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bei Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung
Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis gem. § 14 Abs. 3 BBiG auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Wird diese Prüfung bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis. Besteht der Auszubildende die erste Wiederholungsprüfung nicht und stellt er ein Verlängerungsverlangen, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, wenn diese noch innerhalb der Höchstfrist von einem Jahr (§ 14 Abs. 3 letzter Satzteil BBiG) abgelegt wird. Die Beendigungswirkung tritt unabhängig davon ein, ob die zweite Wiederholungsprüfung bestanden oder nicht bestanden wird.